Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 24.10.2017 - 1 ABR 45/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Beschwerde. Beschwer. Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz. Wegfall der Beschwer. Antragsgrundsatz. Beseitigung einer Beschwer

 

Leitsatz (amtlich)

Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG setzt voraus, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer beseitigt werden soll. Werden im Rahmen der Beschwerdeinstanz infolge einer Antragsänderung ausschließlich neue prozessuale Ansprüche geltend gemacht und die Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer nicht weiterverfolgt, ist die Beschwerde unzulässig.

 

Orientierungssatz

1. Eine Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz im Wege der Antragsänderung ausschließlich neue prozessuale Anträge geltend macht. Das Rechtsmittel dient dann nicht mehr der Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer.

2. Von einem neuen prozessualen Anspruch und nicht lediglich von einem „Minus” ist dann auszugehen, wenn dem bisherigen Antrag nicht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO unter Abweisung eines unbegründeten Mehrbegehrens entsprochen werden kann. Die Wahrung des Antragsgrundsatzes setzt voraus, dass das Teilbegehren erkennbar zum Inhalt des ursprünglichen Antrags erhoben worden ist.

 

Normenkette

ArbGG § 87 Abs. 1; ZPO § 264 Nr. 2, § 308 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Beschluss vom 01.06.2016; Aktenzeichen 13 TaBV 13/15)

ArbG Göttingen (Beschluss vom 06.01.2015; Aktenzeichen 2 BV 13/14)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Juni 2016 – 13 TaBV 13/15 – insoweit aufhoben, als das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 1. teilweise und dem Antrag zu 2. insgesamt stattgegeben hat.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 6. Januar 2015 – 2 BV 13/14 – wird insoweit als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Vorlage von Unterlagen.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens. Sie betreibt in G und T psychiatrische Fachkliniken mit rund 1.100 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der für beide Kliniken gewählte Betriebsrat.

Die Klinken unterfallen dem Anwendungsbereich der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Psychiatrie-Personalverordnung – Psych-PV). Die Arbeitgeberin schließt nach Maßgabe des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) und der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegegeldverordnung – BPflV) sowie der Psych-PV mit den Sozialleistungsträgern iSd. § 18 Abs. 2 KHG Pflegesatzvereinbarungen ab. Den Vereinbarungen sind für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze der Psych-PV zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 1 Psych-PV). Entsprechend einem vom Betriebsrat vorgelegten Muster enthalten Pflegesatzvereinbarungen ua. eine „Leistungs- und Kalkulationsaufstellung” (LKA) iSd. der Anlage 1 zu § 11 Abs. 4 BPflV (Anlagenband zum BGBl. I 1994 Nr. 67, S. 27 – 43) und die „Personalstellen gemäß Berechnung nach Psych-PV”. Die LKA enthält im Abschnitt L – Leistungsdaten – ua. eine Tabelle „L2”.

Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin zunächst Daten über die Verhandlungsergebnisse von Budgetverhandlungen. Die Personalplanung habe nach den Bestimmungen der Psych-PV zu erfolgen, weshalb die begehrten Unterlagen „rechtliches Personalplanungsinstrument” seien. Aus der Personalbemessung iSd. § 6 Psych-PV folge der „Soll-Personalbestand”. Die Unterlagen dienten dazu, die Personalplanung an der zweckmäßigen, ausreichenden Behandlung der Patienten auszurichten. Ihre Kenntnis ermögliche es ihm, Vorschläge für die Durchführung der Personalplanung zu unterbreiten und die Interessen der Beschäftigten zu wahren.

Nachdem der Betriebsrat – soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung – erstinstanzlich den Antrag gestellt hatte, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm „die Daten der Verhandlungsergebnisse der Budgetverhandlungen inklusive der Protokollnotizen und insbesondere die dazugehörigen jeweiligen Pflegesatzvereinbarungen mit den Krankenkassen ab Januar 2008 bis zum Juli 2014 zu übergeben”, hat er zuletzt – im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht – beantragt,

  1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat die L2-Statistik und die Personalstellenberechnung nach Psych-PV aus der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung mit der Krankenkasse für die Jahre 2008 bis 2016 zu übergeben,

    hilfsweise festzustellen,

    dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat die sogenannte L2-Statistik und die Personalstellenberechnung nach Psych-PV aus der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung mit der Krankenkasse für die Jahre 2008 bis 2016 zu übergeben,

  2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat die sogenannte L2-Statistik und die Personalstellenberechnung nach Psych-PV aus der Pflegesatzvereinbarung mit der Krankenkasse auch für das Jahr 2017 zu übergeben.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat über den Inhalt der in den Anträgen zu 1. und zu 2. genannten Unterlagen der Jahre 2014 bis 2016 sowie für 2017 unter deren Vorlage zu unterrichten. Mit der vom Landesarbeitsgericht für diese Anträge zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin deren vollständige Abweisung.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen im genannten Umfang zu Unrecht stattgeben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Antrags ist bereits mangels Beschwer unzulässig.

I. Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Antragsänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (BAG 23. Februar 2016 – 1 ABR 5/14 – Rn. 12 mwN; 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – zu 1 b der Gründe mwN).

II. Die zweitinstanzlich zuletzt gestellten Anträge zu 1. und zu 2. einschließlich des jeweiligen Hilfsantrags – unter der damit verbundenen Rücknahme des erstinstanzlichen Antrags – sind danach unzulässig. Mit ihnen hat der Betriebsrat neue prozessuale Ansprüche geltend gemacht und die Beseitigung einer sich aus der Abweisung des erstinstanzlichen Antrags ergebenden Beschwer nicht – wenigstens teilweise – weiterverfolgt. Die nunmehr gestellten Anträge stellen sich prozessual nicht als ein „Minus”, sondern als ein „Aliud” zu den vom Betriebsrat mit seinem erstinstanzlichen Antrag begehrten Unterlagen dar.

1. Ob ein Antrag als „Minus” ein Teilbegehren enthält, das einem Beteiligten bei Abweisung eines unbegründeten Mehrbegehrens unter Wahrung des Antragsgrundsatzes nach § 308 ZPO zugesprochen werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dazu muss das Teilbegehren erkennbar zum Inhalt des ursprünglichen Antrags erhoben worden sein. Der in Anspruch genommene darf nicht zu etwas anderem verurteilt werden, als zu dem, worauf er sich für seinen Sachvortrag einrichten musste (vgl. BAG 11. Dezember 2001 – 9 AZR 435/00 – zu II 2 a der Gründe).

2. Vorliegend zielen die in zweiter Instanz gestellten Anträge nicht auf die Beseitigung einer mit der Antragsabweisung durch das Arbeitsgericht verbunden Beschwer. Vielmehr verfolgt die Beschwerde nunmehr Antragsziele, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren.

a) Mit seinem erstinstanzlichen Antrag hat der Betriebsrat allgemein und unstrukturiert Daten über die Verhandlungsergebnisse der Budgetverhandlungen begehrt. Die nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vorzulegenden Unterlagen sind zwar Bestandteil dieses Konvoluts. Dem erstinstanzlichen Vorbringen des Betriebsrats kann allerdings nicht entnommen werden, die „L2-Statistik” und die Personalstellenberechnung nach der Psych-PV seien erkennbar – jedenfalls hilfsweise – eigenständig zum Inhalt seines Antrags gemacht worden. Der Betriebsrat führt zwar aus, die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach der BPlfV sowie die Personalstellenberechnung nach der Psych-PV sei Inhalt der Pflegesatzvereinbarungen. Dieses Vorbringen erfolgt allerdings lediglich im Zusammenhang mit der Auffassung des Betriebsrats, das KHG, die BPflV und die Psych-PV bildeten die rechtlichen Grundlagen der Personalplanung der Arbeitgeberin. Deshalb seien, so sein weiterer Vortrag, die – erstinstanzlich begehrten – Unterlagen in ihrer Gesamtheit wesentliche Grundlage der konkreten Personalplanung und würden „umfassend benötigt … um die Rechte des Antragstellers nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu gewähren und sicherzustellen”. Der Betriebsrat hat auch im Rahmen der zweitinstanzlichen Antragsänderung sein jetziges Begehren, er könne gerade die Überlassung dieser beiden Dokumente beanspruchen, nicht näher begründet, sondern ist bei seinem allgemein gehaltenen Vorbringen geblieben.

b) Ein den zuletzt gestellten Anträgen entsprechender Entscheidungsausspruch hielte sich daher nicht mehr im Rahmen des erstinstanzlichen Antrags, § 308 Abs. 1 ZPO. Das Gericht würde erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Überlassung der Unterlagen nur in Bezug auf einzelne Dokumente und im Übrigen nicht bestehe, also unter Einschränkungen, die nicht erkennbar Antragsinhalt sind. Es würde nicht weniger, sondern etwas anderes als beantragt zugesprochen (vgl. für die einschränkende Stattgabe von Unterlassungsanträgen BAG 3. Mai 1994 – 1 ABR 24/93 – zu C 1 der Gründe, BAGE 76, 364; BGH 29. Juni 2006 – I ZR 235/03 – zu II 1 a der Gründe mwN).

3. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus § 264 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Sonderregelung für eine Klageänderung in Form der Antragsänderung bei gleichbleibendem Klagegrund. Ihre Geltung setzt aber eine Änderung des Streitgegenstandes voraus (sh. nur MüKoZPO/Becker-Eberhard 5. Aufl. § 264 Rn. 3). Selbst wenn es sich – wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat – vorliegend um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handelte, wäre die Beschwerde unzulässig. Deren Zulässigkeit beurteilt sich auch nach dem Rechtsmittelziel, also die Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer bei Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH 30. November 2005 – XII ZR 112/03 – Rn. 19). Daran fehlt es.

III. Aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerde kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht dem Betriebsrat unter Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 ZPO etwas Anderes als das Beantragte zugesprochen hat (vgl. BAG 7. Juni 2016 – 1 ABR 26/14 – Rn. 8). Der Betriebsrat hat die Überlassung der in den Anträgen genannten Unterlagen begehrt. Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin sowohl nach dem Tenor des Beschlusses als auch ausweislich der Gründe lediglich als verpflichtet angesehen, über den Inhalt der in den Anträgen genannten Dokumente „anhand von Unterlagen zu unterrichten”. Darauf war das Begehren des Betriebsrats erkennbar nicht gerichtet.

 

Unterschriften

Schmidt, K. Schmidt, Treber, N. Schuster, Fritz

 

Fundstellen

Haufe-Index 11388415

BAGE 2018, 386

BB 2018, 51

DB 2017, 7

NJW 2018, 10

FA 2018, 103

FA 2018, 61

NZA 2018, 119

ZTR 2018, 99

AP 2018

EzA-SD 2018, 16

EzA 2018

AUR 2018, 150

ArbRB 2018, 45

ArbR 2018, 109

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Standard enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: HR im Mittelstand
HR im MIttelstand
Bild: Haufe Shop

Das Buch liefert eine offene Bestandsaufnahme der Personalarbeit in KMU und zeigt, wie man sie wirklich voranbringt. Es klärt über typische Irrtümer auf, thematisiert Chancen und Herausforderungen und stellt Lösungen für erfolgreiche Veränderungsprozesse vor.


Arbeitsgerichtsgesetz / § 87 Grundsatz
Arbeitsgerichtsgesetz / § 87 Grundsatz

  (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.  (2) 1Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren