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BAG Beschluss vom 22.09.1999 - 5 AZB 27/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg; Klage einer im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerin auf Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung und Prüfung von Lehrern für das Lehramt an Förderschulen in Sachsen

 

Normenkette

GVG § 17a

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt die Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung für Förderschulen mit dem Ziel der unbefristeten Lehrerlaubnis für das Lehramt an Förderschulen, hilfsweise die Feststellung, daß sie die fachlichen und formalen Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt.

Die Klägerin studierte an der Pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen in L und erwarb den Fachschulabschluß als Kindergärtnerin. Am 15. Juli 1982 wurde ihr von der Humboldt-Universität zu Berlin der akademische Grad „Diplomvorschulerzieher” verliehen. Sie erhielt ein Zeugnis über den Hochschulabschluß in der Fachrichtung Pädagogik der Hörgeschädigten. Nach einem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 ist der Abschluß als Diplomvorschulerzieherin einem entsprechenden Abschluß an einer Fachhochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, gleichwertig. Am 6. März 1995 wurde der Klägerin von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung Berlin eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses erteilt.

Die Klägerin arbeitet als Lehrerin an der Förderschule für geistig Behinderte L. In dem Arbeitsvertrag der Parteien wird auf die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost Bezug genommen. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. IV b BAT-O.

Aufgrund der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) erließ der Staatsminister für Kultus am 30. August 1994 eine Verordnung über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen (– WeiVO – SächsGVBl. S. 1562). Diese Verordnung regelt die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung von Lehrern mit einem Fachschulabschluß nach dem Recht der ehemaligen DDR für das Lehramt an Mittelschulen und Förderschulen im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung. Nach § 2 der Verordnung kann zu der wissenschaftlichen Ausbildung und Prüfung zugelassen werden, wer an einer öffentlichen Schule des Freistaates Sachsen mit mindestens halbem Deputat tätig ist und einen in der Verordnung näher bezeichneten Abschluß erreicht hat. Über die Zulassung entscheidet das Oberschulamt gem. § 3 der Verordnung nach Eignung, Befähigung und Leistung des Bewerbers. Nach Abschluß der wissenschaftlichen Ausbildung wird eine Prüfung als Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder Förderschulen vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim Staatsministerium für Kultus abgelegt (§ 6). Das gem. § 7 zu erteilende Zeugnis soll die unbefristete Lehrerlaubnis für das Lehramt an Förderschulen im Freistaat Sachsen zuerkennen.

Die Klägerin bewarb sich erstmalig im Februar 1996 um die Teilnahme an der berufsbegleitenden Weiterbildung. Sie wurde nicht berücksichtigt. Im Ministerialblatt des Ministeriums für Kultus vom 25. Juni 1998 wurde erneut eine berufsbegleitende Weiterbildung ausgeschrieben. Die Klägerin bewarb sich. Das Oberschulamt L lehnte mit Schreiben vom 23. September 1998 ihre Zulassung ab, weil die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen nach der WeiVO nicht erfülle. Die Klägerin verfüge über keinen anerkannten Hochschulabschluß im Bereich der Sonderpädagogik. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 1998 Einspruch ein. Das Oberschulamt L teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 mit, daß es aufgrund des Einspruches den Sachverhalt nochmals geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, die Klägerin verfüge über keinen vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluß im Bereich Sonderpädagogik. Dem widersprach die Klägerin schriftlich. Mit ihrer am 7. Januar 1999 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage verfolgt die Klägerin folgende Anträge:

  • Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zur berufsbegleitenden Weiterbildung für Förderschulen mit dem Ziel der unbefristeten Lehrerlaubnis für das Lehramt an Förderschulen in der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik (FÖS-C/DD/L-1-98),
  • hilfsweise in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik (FÖS-C/DD/L-1-98),
  • weiter hilfsweise in der Fachrichtung Körperbehindertenpädagogik (FÄS-C/DD/L-1-98) zum Sommersemester 1999 zuzulassen,
  • und hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin die fachlichen und formalen Voraussetzungen zur Zulassung für die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen erfüllt.

Der Beklagte hat die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht beantragt.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 6. Mai 1999 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluß vom 28. Juni 1999 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht L verwiesen. Es hat die „Revisionsbeschwerde” zugelassen. Mit der „Revisionsbeschwerde” begehrt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Sächsischen Landesarbeitsgerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten.

II. Die als weitere sofortige Beschwerde im Sinne von § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG anzusehende „Revisionsbeschwerde” der Klägerin ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Zuständig ist das Verwaltungsgericht L, denn der Rechtsstreit betrifft eine Streitigkeit aus dem öffentlichen Recht, für die nach § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

1. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen allein zuständig für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten”. Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge des Zivilrechts darstellt. Dagegen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts ist. Ob ein Rechtsstreit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht zuzuweisen ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dafür kommt es in der Regel darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung oder gleichgeordnet einander gegenüberstehen (vgl. nur Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 97, 312, 313 f. = AP GVG § 13 Nr. 3). Entscheidend ist deshalb, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.

2. Der von der Klägerin mit den Hauptanträgen geltend gemachte Anspruch auf Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung für Förderschulen mit dem Ziel der unbefristeten Lehrerlaubnis für das Lehramt an Förderschulen in verschiedenen Fachrichtungen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den maßgeblichen Rechtsnormen ist über den Zulassungsanspruch der Klägerin allein aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen vom 30. August 1994 zu entscheiden. Würde diese Rechtsquelle hinweggedacht, bestünde für die streitgegenständlichen Ansprüche kein rechtlicher Anknüpfungspunkt mehr. Insbesondere kann aus dem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien kein Anspruch der Klägerin auf Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung abgeleitet werden, die mit einer als Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in einem Fach für das Lehramt an Förderschulen vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim Staatsministerium für Kultus abgeschlossen werden könnte. Die Verordnung regelt in einem Über- und Unterordnungsverhältnis die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung von Lehrern und richtet sich notwendigerweise an einen Träger öffentlicher Gewalt. Die Verordnung gehört damit dem öffentlichen Recht an. Entgegen der Auffassung der Klägerin besitzt die Frage nach der Wirksamkeit der Weiterbildungsverordnung keinen Einfluß auf die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, denn sollte es an einer wirksamen Regelung der Weiterbildung fehlen, hätten über die daraus folgenden Konsequenzen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden.

Dieses Ergebnis stimmt mit der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1982 (– 2 C 30/79 – EzB ArbGG § 2 Nr. 18) zugrunde liegenden Auslegung des § 40 VwGO überein. In dem dort entschiedenen Fall begehrte die Klägerin den Abschluß eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der fortführenden Lehramtsausbildung nach den Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung angenommen, im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes dürfe der einheitlich zu beurteilende Streitgegenstand nicht aufgespalten werden. Es hat dem angestrebten Abschluß eines Arbeitsvertrages die vorrangige Bedeutung beigemessen, die den öffentlich-rechtlichen Bezug des Ausbildungsbegehrens überlagere. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits steht aber bereits in einem Arbeitsverhältnis und begehrt allein die Zulassung zu dem öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildungsgang bzw. hilfsweise Feststellung des Vorliegens der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen.

3. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht L .

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Griebeling, Müller-Glöge, Kreft

 

Fundstellen

Haufe-Index 436165

BB 1999, 2568

EBE/BAG 1999, 188

NVwZ 2000, 360

FA 1999, 404

JR 2000, 395

NZA 2000, 55

ZAP-Ost 2000, 38

ZTR 2000, 88

AP, 0

PersR 1999, 513

www.judicialis.de 1999

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