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BAG Beschluss vom 18.07.1978 - 1 ABR 43/75

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme im Sinne von BetrVG § 99 Abs 1 erfordert gemäß BetrVG § 99 Abs 3 S 1 die Angabe von Gründen. Eine ohne Gründe erklärte Zustimmungsverweigerung ist unbeachtlich, Gleiches gilt, wenn sich die angeführten Gründe soweit von dem Katalog der gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe entfernen, daß sie sich schlechterdings keinem der Tatbestände des BetrVG § 99 Abs 2 Nr 1-6 zuordnen lassen. Dagegen brauchen die angegebenen Gründe nicht schlüssig zu sein.

2. Ein sonstiger Nachteil im Sinne von BetrVG § 99 Abs 2 Nr 3 ist nur der Verlust einer Rechtsposition oder einer rechtserheblichen Anwartschaft. Die Nichtrealisierung einer bloß tatsächlichen Beförderungschance eines Mitarbeiters gibt dem Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht.

3. Hat der Arbeitgeber einen Stellenbewerber ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats endgültig eingestellt, so kann er dem Antrag des Betriebsrats nach BetrVG § 101 S 1 weder mit der Berufung auf das Fehlen eines Zustimmungsverweigerungsgrundes begegnen, noch kann er in diesem Verfahren hilfsweise den Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der vorgenommenen personellen Maßnahme stellen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.12.1974; Aktenzeichen 11 TaBV 125/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436904

BB 1980, 157-158 (LT1-3)

DB 1978, 2322-2323 (LT1-3)

NJW 1979, 671-672 (LT1-3)

BetrR 1978, 568-569 (LT1-3)

ARST 1979, 36-37 (LT1-3)

ARST 1979, 36-37 (T1-3)

ArbuSozR 1980, 242 (T)

SAE 1980, 98-101 (LT1-3)

AP § 101 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 640 Nr 5 (LT1-3)

AR-Blattei, Einstellung Entsch 5 (LT1-3)

EzA § 99 BetrVG 1972, Nr 23 (LT1-3)

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