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BAG Beschluss vom 14.11.2001 - 7 ABR 31/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

Leitsatz (amtlich)

Scheidet ein im Wege der Verhältniswahl freigestelltes Betriebsratsmitglied aus der Freistellung aus, so rückt ein Betriebsratsmitglied aus derselben Vorschlagsliste nach. Ist die Liste erschöpft, so wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt.

Orientierungssatz

Scheidet ein im Wege der Verhältniswahl freigestelltes Betriebsratsmitglied aus der Freistellung aus, so ist das nunmehr freizustellende Betriebsratsmitglied derselben Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Ist die Liste erschöpft, so wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Von der Erschöpfung der Liste ist auch auszugehen, wenn die Liste nur noch den Namen des Betriebsratsmitglieds enthält, das mit einer 2/3-Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder abgewählt worden ist und dessen Abwahl die neue Freistellung erforderlich machte.

Normenkette

BetrVG 1972 § 38 Abs. 2; BetrVG 1972 § 19; BetrVG 1972 § 25 Abs. 2 S. 1

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 01.03.2000; Aktenzeichen 17 TaBV 2/99)

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 10.11.1999; Aktenzeichen 2 BV 35/99)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2000 – 17 TaBV 2/99 – aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10. November 1999 – 2 BV 35/99 – abgeändert.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob nach der Abberufung eines im Wege der Verhältniswahl freigestellten Betriebsratsmitglieds die Wahl eines ersatzweise freizustellenden Betriebsratsmitglieds im Wege der Mehrheitswahl erfolgen durfte oder ob statt dessen eine Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege einer Verhältniswahl erforderlich war.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 8) beschäftigte am Standort B. etwa 5.700 Arbeitnehmer, die am 23. April 1998 einen aus 29 Mitgliedern bestehenden Betriebsrat, den Beteiligten zu 7), gewählt hatten. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 17. Juni 1998 wurde die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder auf fünf festgelegt. Diese fünf freizustellenden Betriebsratsmitglieder wurden in der Betriebsratssitzung vom 17. Juni 1998 aufgrund von zwei Vorschlagslisten im Wege der Verhältniswahl gewählt: Auf die sog. „KKK-Liste”, die fünf Bewerber enthielt, entfielen nach dem d'Hondtschen Verfahren drei Freizustellende; aus der „IG-Metall-Liste”, auf der die Betriebsratsmitglieder R. und U. (die Beteiligte zu 6) kandidierten, wurden diese beiden Betriebsratsmitglieder als Freizustellende gewählt.

In der Betriebsratssitzung vom 3. Februar 1999 wurde die Beteiligte zu 6) in geheimer Wahl mit einem Stimmenverhältnis von 22:7 als freigestelltes Betriebsratsmitglied abberufen. In der Betriebsratssitzung vom 24. Februar 1999 wurde dafür das Betriebsratsmitglied B., das bei der Freistellungswahl vom 17. Juni 1998 auf der „KKK-Liste” kandidiert hatte, zur Freistellung vorgeschlagen und mit 17:7 Stimmen gewählt. Der Gegenantrag, die Beteiligte zu 6) erneut freizustellen, blieb erfolglos.

Durch den am 9. März 1999 eingegangenen Antrag haben zunächst sieben Betriebsratsmitglieder, die ursprünglichen Beteiligten zu 1) bis 7), die Freistellungswahl vom 24. Februar 1999 angefochten. Von ihnen sind inzwischen nur noch die Antragsteller zu 5) und 6) sowie zwei nachgerückte Betriebsratsmitglieder, die Beteiligten zu 9) und 10) vorhanden. Sie haben die Ansicht vertreten, nach der Abberufung eines Betriebsratsmitglieds, dessen Freistellung im Wege der Verhältniswahl erfolgt sei, müsse aus Gründen des Minderheitenschutzes die Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erfolgen.

Die Antragsteller haben dementsprechend beantragt,

den Beschluß des Betriebsrats vom 24. Februar 1999 über die Freistellung des B für unwirksam zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, nach der Abberufung eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds sei jedenfalls nach der Erschöpfung der Liste, auf der dieses Betriebsratsmitglied gewählt wurde, das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied im Wege der Mehrheitswahl zu wählen.

Das Arbeitsgericht hat nach dem Antrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Verfahrensziel der Zurückweisung des Antrags weiter. Die Antragsteller beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts und zur Abweisung des Antrags. Denn bei der Freistellungsnachwahl vom 24. Februar 1999 ist entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht gegen wesentliche Wahlvorschriften iSd. entsprechend anzuwendenden § 19 BetrVG verstoßen worden. Vielmehr hat der Betriebsrat sein Mitglied B. zutreffend durch Mehrheitswahl in die Freistellung gewählt, nachdem die Liste der IG Metall erschöpft war.

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Freistellungsnachwahl für unwirksam gehalten, weil nach der Abberufung der Beteiligten zu 6) durch den Betriebsrat alle freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl neu zu wählen gewesen seien. Mit dieser Rechtsansicht stellt sich das Landesarbeitsgericht bewußt in Widerspruch zu der Senatsrechtsprechung, die sich gegen das Erfordernis einer Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder ausgesprochen hat (BAG 28. Oktober 1992 – 7 ABR 2/92 – BAGE 71, 286 = AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 16). Nach dieser Rechtsprechung bedarf es, wenn die Freistellung eines einzelnen Betriebsratsmitglieds infolge ordnungsgemäßer Abberufung oder aus sonstigen Gründen endet, auch dann nicht der Neuwahl sämtlicher freizustellender Betriebsratsmitglieder, wenn die ursprüngliche Freistellungswahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl stattgefunden hatte. Die erforderliche Freistellungsnachwahl eines einzelnen Betriebsratsmitglieds erfolgt vielmehr auch in diesem Falle mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. An dieser Senatsrechtsprechung ist festzuhalten, zumal sie vom Senat erst kürzlich in Auseinandersetzung mit den auch vom Landesarbeitsgericht angeführten Gegenargumenten bestätigt wurde (BAG 25. April 2001 – 7 ABR 26/00 – EzA BetrVG 1972 § 38 Nr. 18). Der Senat hat hier die zuvor offen gelassene Rechtsfrage entschieden, daß bei Ausscheiden eines nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen ist, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Erst bei Erschöpfung dieser Liste ist das ersatzweise freizustellende Mitglied im Wege der Mehrheitswahl zu wählen.

3. Nach diesen Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ist die Freistellungsnachwahl vom 24. Februar 1999 zutreffend im Wege der Mehrheitswahl erfolgt. Die Beteiligte zu 6) war durch Betriebsratsbeschluß vom 3. Februar 1999 rechtswirksam mit der gem. § 38 Abs. 2 Satz 10 iVm. § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG (in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung) erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit abberufen worden. Die Vorschlagsliste „IG-Metall”, auf der die Freistellungswahl der Beteiligten zu 6) in der Betriebsratssitzung vom 17. Juni 1998 erfolgt war, hatte lediglich die Namen des nunmehr noch freigestellten Betriebsratsmitglieds R. und der Beteiligten zu 6) enthalten. Damit war die Liste der IG-Metall iSd. vorgenannten Rechtsprechung erschöpft, auch wenn es möglich war, die Beteiligte zu 6) wieder in die Freistellung zu wählen. Da es sich jedoch dabei um das Betriebsratsmitglied handelt, dessen Abwahl die neue Freistellung erforderte, ist es zur Wiederherstellung des betriebsverfassungsrechtlich vorgesehenen bzw. vereinbarten Zustands geboten, ein anderes Betriebsratsmitglied freizustellen. Andernfalls könnten sich die Vorgänge zur Abwahl und Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit ohne Unterbrechung wiederholen. Das ist mit der im Interesse der Belegschaft und des Unternehmens gebotenen Funktionsfähigkeit des Betriebsrats und dessen störungsfreier Geschäftsführung nicht vereinbar.

Unterschriften

Dörner, Steckhan, Linsenmaier, U. Zachert, Zumpe

Fundstellen

  • Haufe-Index 742914
  • BB 2002, 1318
  • DB 2002, 1510
  • EWiR 2002, 649
  • FA 2002, 24
  • FA 2002, 356
  • NZA 2002, 755
  • SAE 2002, 250
  • ZTR 2002, 399
  • AP , 0
  • EzA

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