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BAG Beschluss vom 12.10.1960 - GS 1/59

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Leitsatz (redaktionell)

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist rechtswirksam, es sei denn, daß bei Abschluß des Vertrages für die Befristung keine sachlichen Gründe vorgelegen haben.

2. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht auf die Befristung berufen, wenn diese dem Arbeitnehmer den Schutz von zwingenden Kündigungsschutzbedingungen entzieht .

Ist ein Arbeitsvertrag iS von 1. rechtswirksam befristet, so hindert eine während des Arbeitsverhältnisses eingetretene Schwangerschaft den Arbeitgeber nicht, sich auf die durch den Fristablauf gegebene Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen.

 

Fundstellen

BAGE 10, 10, 65 (LT1-2)

BAGE, 65

BB 1961, 368 (LT1-2)

DB 1961, 409 (LT1-2)

NJW 1961, 798 (LT1-2)

BetrR 1961, 154 (LT1-2)

RdA 1961, 93 (LT1-2)

SAE 1961, 125 (LT1-2)

AP § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 16

AR-Blattei, Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis VIII Entsch 3 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 220.8 Nr 3 (LT1-2)

Arbeitgeber 1961, 225 (LT1-2)

ArbuR 1962, 91 (LT1-2)

EzA § 620 BGB, Nr 2

EzBAT, SR 2y BAT Nr 1 (LT1-2)

JVBl 1961, 192 (LT1-2)

MDR 1961, 449

MDR 1961, 449 (LT1-2)

PraktArbR BGB § 620, Nr 107 (LT1-2)

RiA 1961, 139 (LT1-2)

WA 1961, 65 (LT1-2)

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