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ArbG Wuppertal Beschluss vom 15.06.2005 - 5 BV 20/05

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Tenor

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,– EUR (i.W. zweihundertfünfzigtausend) zu unterlassen, den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern i.S.d. § 5 BetrVG aufzugeben oder zu empfehlen, sich nach den nachfolgenden Abschnitten der ethischen Richtlinie des Verhaltenskodexes der Beteiligten zu 2) zu richten bzw. diese anzuwenden und/oder ein Poster mit einem Auszug oder einer inhaltlichen Zusammenfassung des Kodexes, die die nachfolgenden Abschnitte enthält, in den Räumlichkeiten der Betriebe der Beteiligten zu 2) auszuhängen oder sonst wie den Arbeitnehmern zugänglich zu machen bzw. die nachfolgenden Abschnitte des Verhaltenskodexes den Arbeitnehmern i.S.d. § 5 BetrVG gegenüber zur Anwendung zu bringen, ohne dass die Zustimmung des Beteiligten zu 1) hierzu vorliegt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist:

  • Abschnitt „Verantwortung der Mitarbeiter”, Seite 3 des Kodexes, vierter Spiegelstrich von oben (Bl. 16 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Wie Sie ethische Anliegen vorbringen” (Seite 5 des Kodexes, Bl. 18 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Geschenke und Zuwendung” (Seite 9 des Kodexes, Bl. 22 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Pressemitteilungen” (Seite 13 des Kodexes, Bl. 26 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Belästigung und unangemessenes Verhalten” (S. 14, 15 des Kodexes, Bl. 27, 28 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Privatsphäre” (S. 16, 17 des Kodexes, Bl. 29, 30 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Private Beziehungen/Liebesbeziehungen (S. 17 des Kodexes, Bl. 30 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Alkohol- und Drogenmissbrauch” (S. 17 des Kodexes, Bl. 30 d.A.)
  • 5. Spiegelstrich des als Anlage AG 1 (Bl. 91 d.A.) zu den Akten gereichten Posters (Geschenke bzw. Gratifikationen dürfen nicht angenommen werden)
  • Der Absatz „Falls Sie Fragen haben … [bis] werden anonym und vertraulich behandelt” des als Anlage AG 1 (Bl. 91 d.A.) zu den Akten gereichten Posters

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,– EUR (i.W. zweihundertfünfzigtausend) zu unterlassen, die Telefonhotline für globale Unternehmensethik (0800 – 182 – 1390) zu betreiben, ohne dass die Zustimmung des Beteiligten zu 1) hierzu vorliegt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Anwendung der ethischen Richtlinien des Verhaltenskodexes der Beteiligten zu 2. sowie über die Zulässigkeit des Betreibens der Telefonhotline für Globale Unternehmensethik.

Die Beteiligte zu 2. ist ein Handelsunternehmen, das in Deutschland zur Zeit 74 Filialen mit ca. 10.500 Mitarbeitern betreibt. Der Beteiligte zu 1. ist der im Unternehmen der Beteiligten zu 2. gebildete Gesamtbetriebsrat mit zur Zeit 40 Mitgliedern. Die Beteiligte zu 2. ist ein deutsches Tochterunternehmen der US-amerikanischen Firma X.-Stores, Inc., die an der New York Stock Exchange gelistet ist. Nach Sec. 303 A Ziff. 10 des New York Stock Exchange's Listed Company Manuals sind die ihr unterfallenden Unternehmen zur Einführung und Veröffentlichung eines „Code of business conduct and ethics” verpflichtet, der Regelungen zur Verhinderung von und dem Umgang mit Interessenkonflikten, zur Verschwiegenheitspflicht, zu lauterem und fairem Geschäftsgebaren, zum Schutz von Unternehmenseigentum, zur Verpflichtung der Mitarbeiter zu gesetzeskonformem Verhalten und zur Ermutigung der Mitarbeiter, Gesetzesverstöße und Verstöße gegen den Kodex zu melden, enthalten soll (vgl. hierzu Schuster/Darsow, NZA 2005, 273, Fn. 2). Die US-amerikanische Muttergesellschaft hat daher für alle weltweit bei ihr beschäftigten Mitarbeiter einen Verhaltenskodex erarbeitet, der sodann in die deutsche Sprache übersetzt wurde. Der insgesamt 28-seitige Verhaltenskodex enthält Regelungen über Verantwortung gegenüber Unternehmen und Aktionären, Verantwortung gegenüber Kollegen, Verantwortung gegenüber Lieferanten, Wettbewerbern, Kunden, Gemeinden und Behörden sowie Verantwortung hinsichtlich internationaler Geschäftspraktiken. Wegen der Einzelheiten des Verhaltenskodexes wird auf Blatt 9 ff d. A. Bezug genommen. Der Verhaltenskodex wurde in die X. „Pipeline” (vermutlich Intranet) eingestellt.

Mit den Lohnabrechnungen für den Monat Februar 2005 wurde den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. eine Zusammenfassung des moralischen Verhaltens bei X. zugesandt. Dort heißt es auszugsweise:

  • alle Mitarbeiter müssen die bestehenden Gesetze einhalten
  • Mitarbeiter müssen entsprechend ihrer geleisteten Arbeit vergütet werden
  • Geschenke bzw. Gratifikationen dürfen nicht angenommen werden
  • Unangemessenes Verhalten am Arbeitsplatz wird nicht geduldet.

Die Beteiligte zu 2. richtete zudem eine Telefonhotline ein, bei der die Mitarbeiter anonym Verstöße gegen den Verhaltenskodex melden können und sollen. In dem Verhaltenskodex, beziehungsweise in der den Mitarbeitern ausgehändigten Zusammenfassung heißt es:

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