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ArbG Wuppertal Beschluss vom 15.06.2005 - 5 BV 20/05

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Tenor

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu 250.000,– EUR (i.W. zweihundertfünfzigtausend) zu unterlassen, den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern i.S.d. § 5 BetrVG aufzugeben oder zu empfehlen, sich nach den nachfolgenden Abschnitten der ethischen Richtlinie des Verhaltenskodexes der Beteiligten zu 2) zu richten bzw. diese anzuwenden und/oder ein Poster mit einem Auszug oder einer inhaltlichen Zusammenfassung des Kodexes, die die nachfolgenden Abschnitte enthält, in den Räumlichkeiten der Betriebe der Beteiligten zu 2) auszuhängen oder sonst wie den Arbeitnehmern zugänglich zu machen bzw. die nachfolgenden Abschnitte des Verhaltenskodexes den Arbeitnehmern i.S.d. § 5 BetrVG gegenüber zur Anwendung zu bringen, ohne dass die Zustimmung des Beteiligten zu 1) hierzu vorliegt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist:

  • Abschnitt „Verantwortung der Mitarbeiter”, Seite 3 des Kodexes, vierter Spiegelstrich von oben (Bl. 16 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Wie Sie ethische Anliegen vorbringen” (Seite 5 des Kodexes, Bl. 18 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Geschenke und Zuwendung” (Seite 9 des Kodexes, Bl. 22 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Pressemitteilungen” (Seite 13 des Kodexes, Bl. 26 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Belästigung und unangemessenes Verhalten” (S. 14, 15 des Kodexes, Bl. 27, 28 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Privatsphäre” (S. 16, 17 des Kodexes, Bl. 29, 30 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Private Beziehungen/Liebesbeziehungen (S. 17 des Kodexes, Bl. 30 d.A.)
  • gesamter Abschnitt „Alkohol- und Drogenmissbrauch” (S. 17 des Kodexes, Bl. 30 d.A.)
  • 5. Spiegelstrich des als Anlage AG 1 (Bl. 91 d.A.) zu den Akten gereichten Posters (Geschenke bzw. Gratifikationen dürfen nicht angenommen werden)
  • Der Absatz „Fall...

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