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ArbG Wiesbaden Urteil vom 29.04.1998 - 3 Ca 3359/97

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Tenor

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.840,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein in der Rechtsform des wirtschaften Vereins (§ 22 BGB) errichtete gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden. Der Hessische Minister des Innern hat ihm am 20. Juli 1950 die Rechtsfähigkeit verliehen.

Die Beklagte betreibt als englische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited company) ein Bauunternehmen mit Sitz in … Sie erbrachte jedenfalls in dem Zeitraum April bis September 1997 baugewerbliche Arbeiten in der Bundesrepublik Deutschland. Zu diesem Zweck beschäftigte sie ständig zwischen 1–9 aus Großbritannien entsandte gewerbliche Arbeitnehmer.

Mit vorliegender Klage verlangt der Kläger von der Beklagten unter Berufung auf das Arbeitnehmerentsendegesetz vom 26. Februar 1996 (BGBl. 1 Seite 227) und die dieses Gesetz ausführenden §§ 55 ff. des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12.11.1986 in der Fassung vom 18.12.1996 Auskünfte nach Maßgabe des Klageantrags.

Im Termin vom 29.04.1998 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung für die Beklagte niemand erschienen.

Der Kläger beantragt, im Wege des Versäumnisurteils,

I. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über

  1. gesetzlicher Vertreter,
  2. Telefaxnummer am Betriebssitz,
  3. Bankverbindung in der Bundesrepublik Deutschland und in Großbritannien,
  4. Steuernummer

des von ihr betriebenen Unternehmens;

II. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm hinsichtlich jedes einzelnen gewerblichen Arbeitnehmers, den sie seit 01.01.1997 in der Bundesrepublik Deutschland entsandt hat, auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular folgende

Auskünfte zu erteilen:

  1. Name Vorname, Geburtsdatum und Heimatadresse,
  2. Bankverbindung in Deutschland und Großbritannien,
  3. Ort der Baustelle, auf der er eingesetzt wird/wurde,
  4. Art der Tätigkeit,
  5. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland,
  6. Einzugsstellen und deren Adressen, an welche die lohnbezogenen Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit abgeführt werden,
  7. Nummer, unter denen der Arbeitnehmer bei den unter Ziff. 6 genannten Stellen geführt wird,
  8. Finanzamt und dessen Adresse, an welches die Lohnsteuer abgeführt wird,
  9. Steuernummer;

III. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen über

  1. Name, Vorname und Geburtsdatum,
  2. Höhe des monatlichen Bruttolohnes in deutscher Währung jedes einzelnen von ihr in den Monaten

    April, Mai, Juni, Juli, August und September 1997

    in die Bundesrepublik Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmers sowie über die Höhe des in den Monaten

    April, Mai, Juni, Juli, August und September 1997

    jeweils fällig gewordenen und an den Kläger abzuführenden Urlaubskassenbeitrages;

IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, für den Fall, daß sie diese Auskunftspflichten innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt, ihm eine Entschädigung in Höhe von 17.840,– zu bezahlen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 1998 vorgetragene Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist trotz Nichterscheinens der Beklagten im Termin vom 29.04.1998 abzuweisen, denn das als zugestanden anzusehende Vorbringen des Klägers rechtfertigt das Klagebegehren nicht (§ 331 Abs. 2 ZPO, § 55 Abs. 1 Ziff. 4 ArbGG

Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist das erkennende Gericht international und örtlich zuständig.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus § 7 des Arbeitnehmerentsendegesetzes in Verbindung mit dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.09.1968, dem sogenannten Brüsseler Abkommen (ursprüngliche Fassung BGBl 1972 II Seite 773 ff.).

Dieses Abkommen ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Sachlich anwendbar ist das Abkommen nach Artikel 1 in „Zivil- und Handelssachen, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.” Für die Einordnung als Zivil- und Handelssache sind materiellrechtliche Kriterien maßgebend. Das Brüsseler Abkommen beschränkt sich daher nicht auf Klagen vor den (ordentlichen) Zivilgerichten. Es gilt auch für Verfahren vor sonstigen Gerichten, etwa Arbeits-, Straf- oder Verwaltungsgerichten, sofern Gegenstand der Klage eine Zivil- oder Handelssache ist.

Unbestritten sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten eine Zivil- oder Handelssache in diesem Sinne (Zöller/Geimer, ZPO, 20. Auflage 1997 Anhang 1., Artikel 1 GVÜ Randziffer 4; Baumbach/Albers, ZPO, 54. Auflage 1996, AnerkVollstrAbk, Artikel 1 EuGVÜ, Randziffer 1 m.w.N.; MüKO ZPO 1992/Gottwald Art. 1 IZPR Randziffer 24).

Das Brüsseler Abkommen ist im vorliegenden Fall auch zeitlich anwendbar. Dies ist der Fall, wenn die Klage zeitlich nach Inkrafttreten des Brüsseler...

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