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ArbG Wiesbaden Urteil vom 07.01.2002 - 3 Ca 8/00

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 157.578,89 DM (= EUR 80.568.81) festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist die tariflich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen der Bauwirtschaft. Mit vorliegender Klage verlangt er von der Beklagten die Teilnahme an dem Sozialkassenverfahren in Bezug auf den Zeitraum Juli 1996 bis April 2001. Im einzelnen begehrt der Kläger zunächst die Zahlung von 38.688,49 DM, die sich zusammensetzen aus sog. Mindestbeiträgen für beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Juli 1996 bis November 1997 und Zusatzversorgungsbeiträgen für die beschäftigten Angestellten in dem Zeitraum Dezember 1996 bis November 1997. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 13. November 2001 (Bl. 216 d.A.) Bezug genommen. Weiter verlangt der Kläger von der Beklagten Auskunft über die bei ihr beschäftigt gewesenen gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsumme sowie die Höhe der zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft angefallenen Beiträge in Bezug auf den Zeitraum Dezember 1997 bis April 2001 sowie für den gleichen Zeitraum Auskunft über die Anzahl der beschäftigt gewesenen Angestellten und die Höhe der für sie angefallenen Zusatzversorgungsbeiträge. Schließlich verlangt der Kläger die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 150,40 DM für die in dem Zeitraum 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 gebuchten Umsätze. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. November 2000 nebst Anlage (Bl. 266 ff d.A.) verwiesen. Hilfsweise verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 39.781,08 DM als Mindestbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Zusatzversorgungsbeiträge für Angestellte in Bezug auf den Zeitraum Dezember 1996 bis April 2000. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Erläuterungen in dem Schriftsatz des Klägers vom 13. November 2001 (Bl. 216 d.A.) verwiesen. Hilfsweise begehrt der Kläger außerdem noch Auskunft über die im Monat Dezember 1997 beschäftigt gewesenen gewerblichen Arbeitnehmer, deren Bruttolohnsumme sowie die Höhe der zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft angefallenen Beiträge sowie für den gleichen Monat Auskunft über die Anzahl der beschäftigt gewesenen Angestellten und die Höhe der angefallenen Zusatzversorgungsbeiträge. Ebenfalls hilfsweise verlangt der Kläger für den Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 die Zahlung von Zusatzversorgungsbeiträgen für die beschäftigt gewesenen Angestellten in Höhe von 4.481,57 DM.

Für sein Begehren beruft sich der Kläger auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 und seinen Vorgänger vom 12. November 1986 in den jeweiligen für allgemeinverbindlich erklärten Fassungen.

Der Betrieb der Beklagten beschäftigte sich in den streitbefangenen Kalenderjahren mit der computergesteuerten Inspektion von Rohrleitungen und Kanälen.

Der Kläger meint, diese Tätigkeiten seien Rohrleitungsbauarbeiten bzw. Kanalbauarbeiten im Sinne des o.a. VTV. Es würden, so behauptet er, Rohrleitungen und Kanäle unter Einsatz technischer Hilfsmittel wie Computer und Roboter inspiziert, gereinigt und von Schäden beseitigt. Haarrisse würden z.B. dadurch ausgekleidet, dass undichte Stellen in Kanälen mittels eines im Roboter mitgeführten Klebers von innen ausgeschäumt und abgedichtet würden. Der gesamte Vorgang würde durch eine an dem Roboter angebrachte Videokamera überwacht und gesteuert. Diese Arbeiten würden durch gewerbliche Arbeitnehmer durchgeführt. Deren im Gegensatz zu den Angestellten andersartige Beitragsveranlagung zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft sei – so meint der Kläger – berechtigt, weil die gewerblichen Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft anders als die Angestellten im Kalenderjahr häufig ihre Arbeitgeber wechselten (Beweis: Sachverständigengutachten) und deshalb nach den Regeln des sonst geltenden gesetzlichen Urlaubsrechts nicht in den Genuss eines vollen Jahresurlaubs kommen könnten. Dies werde durch das in dem o.a. VTV geregelte Urlaubsverfahren ausgeglichen. Das ebenfalls nur für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bauwirtschaft, nicht aber für deren Angestellte tariflich eingeführte, beitragsfinanzierte Lohnausgleichsverfahren verhindere, dass gewerbliche Arbeitnehmer zu Beginn der Schlechtwetterzeit ihren Arbeitsplatz verlieren. Das ebenso allein für die gewerblichen Arbeitnehmer eingeführte beitragsfinanzierte tarifliche Berufsbildungsverfahren diene dem Zweck, einem potentiellen Nachwuchsmangel im Bereich der gewerblich Tätigen entgegenzuwirken, weil die Ausbildung gewerblicher Nachwuchskräfte für einen Baubetrieb besonders teuer sei und das Risiko bestünde, dass Baubetriebe wegen dieser hohen Kostenbelastung keine Ausbildung mehr betrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 8. Mai 2001 (Bl. 184 ff d.A.) und vom 2. Oktober 2001 (Bl. 204 ff d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. ihm 38.838,89 DM ...

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