rechtskräftig
Tenor
I. Das Versäumnisurteil von 2.2.1984 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung von DM 792,69 brutto (Siebenhundertzweiundneunzig 69/100) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.9.1983 verurteilt wurde.
II. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten der Säumnis im Termin vom 2.2.1984 hat die Beklagte zu tragen. Im übrigen hat die Klägerin 3/4 und die Beklagte: 1/4 der Kosten zu tragen.
IV: Der Wert des Streitgegenstandes bleibt auf 3.161,50 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin war in der Zeit vom 1.2.1983 bis 17.9.1983, nach ihrer eigenen Behauptung sogar schon seit dem 1.1.1983, bei der Beklagten, die eine Bekleidungswerkstatt betreibt, als Näherin beschäftigt. Der Klägerin wurde ab Februar 1983 ein Stundenlohn zwischen 5,40 DM und 8,42 DM gezahlt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lohnabrechnungen vom Februar 1983 bis September 1983 (Bl. 3–10 d.A.) Bezug genommen. In dieser Zeit gewährte die Beklagte der Klägerin 18,5 Tage Urlaub. Am 10.10.1983 erhielt die Klägerin ihre Lohnabrechnung für September 1983 und bestätigte schriftlich, ihre sämtlichen Ansprüche gegen die Beklagte seien abgegolten. Auf die Erklärung vom 10.10.1983 (Bl. 21 d.A.) wird Bezug genommen. In der Lohnabrechnung für September 1983 wurde der Klägerin das Urlaubsentgelt für einen Urlaubstag abgezogen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen gezahltem und Tariflohn sowie von Urlaubsabgeltung für 11 Tage verlangt und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.161,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31.9.1983 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 2.2.1984 antragsgemäß verurteilt.
Gegen dieses, am 9.2.1984 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.2.1984 Einspruch ...