Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bez. TV Rheinland-Pfalz. Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Hat der Kommunale Arbeitgeber in verwaltungsinternen Rundschreiben, die entweder in Umlauf mit Gegenzeichnung gegeben oder an zentraler Stelle zur Einsicht ausgelegt worden sind, jeweils auf die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die erste Angestelltenprüfung hingewiesen, so hat er damit dem Angestellten „ausdrücklich Gelegenheit zur Teilnahme an der. Ausbildung und Prüfung” im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Bez. TV Rheinland-Pfalz gegeben.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 5, § 25
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 344,16 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung.
Die am 16.01.1949 geborene Klägerin wurde am 01.04.1963 als Anlernling für den Stenotypistinnenberuf von der Beklagten eingestellt. Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung wurde sie mit Wirkung vom 01.04.1965 in das unbefristete Angestelltenverhältnis übernommen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 27.04.1965 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages. Mit Wirkung ab dem 01.07.1972 erhält die Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT. Seit dem 01.03.1992 erhält sie auf Grund der früheren Schreibkrafttätigkeit eine sogenannte Funktionszulage für die Tätigkeit am PC, die der Klägerin trotz zwischenzeitlich eingetretener Aufgabenänderung im Wege des Besitzstandes bisher erhalten geblieben ist.
Bis zum Ende des Jahres 1995 war die Klägerin als Vorzimmer- und Schreibkraft des früheren Amtsleiters eingesetzt. Ab März 1996 wurden ihr innerhalb des Bauverwaltungsamtes die Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin bei der Rechnungsstel...