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ArbG Suhl Urteil vom 07.01.2002 - 5 Ca 1435/2001, 5 Ca 1435/01 (veröffentlicht am 21.03.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

betriebsbedingte Kündigung von Grundschullehrern wegen mangelnden Bedarfs

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Stellenwegfall nicht auf die einzelne Planstelle bezogen in dem Haushaltsplan dokumentiert, kann dieser Haushaltsplan für sich genommen den Ausspruch der Kündigung nicht rechtfertigen. Hinzukommen muss eine unternehmerische Entscheidung in Form eines auf den konkreten Stellenbedarf zugeschnittenen Konzepts, mit dem Ziel, den Personalstand dem Haushaltsansatz anzupassen. Dieses Personalkonzept ist, soweit es die Vorgaben des Haushaltsplanes hinsichtlich der wegfallenden Stellen übernimmt, eine Maßnahme der Mittelbewirtschaftung. Kündigungsschutzrechtlich ist dieses Konzept insoweit von Bedeutung, als aus diesem hervorgehen muss, wie das zukünftig zu erwartende Schüleraufkommen an den Grundschulen stellenplanmäßig bedient werden soll.

Trägt der Arbeitgeber ins einzelne gehend vor, dass er unter Rückgriff auf statistische Erhebungen das in den kommenden Jahren zu erwartende Schüleraufkommen an Grundschulen prognostisch ermittelt und entsprechend der Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des jeweiligen Schuljahres eine Prognose des auf die zu erwartenden Schülerzahlen bezogenen Bedarfs an Grundschullehrern aufgestellt hat, um aus der Gegenüberstellung des tatsächlichen Bestandes an beschäftigten Grundschullehrern mit dem prognostizierten Bedarf an Lehrkräften feststellen zu können, in welchem Umfang ein Überhang an Grundschullehrern besteht, hat er ein solches Konzept nachvollziehbar dargelegt.

Ergibt diese Gegenüberstellung einen Überhang an beschäftigten Grundschullehrern, steht fest, dass in dem Umfang des Überhangs das Beschäftigungsbedürfnis für Grundschullehrer entfallen ist. In einem solchen Fall sind die zum Abbau dieses ...

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