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ArbG Stuttgart Urteil vom 09.03.2012 - 9 Ca 109/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezugnahmeklausel. Mehrgliedriger Tarifvertrag. Equal-Pay-Klage. Transparenzgebot

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Equal-Pay-Klage bedarf jedenfalls dann keiner Aussetzung, wenn die Ansprüche in die Zeit nach der CGZP-Satzungsänderung vom 08.10.2009 fallen (in Abgrenzung zu LAG Baden-Württemberg vom 21.06.2011 – 11 Ta 10/11).

2. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die zwischen der AMP einerseits sowie der CGZP und den Einzelgewerkschaften des CGB andererseits geschlossenen Tarifverträge ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg vom 20.09.2011 – 7 Sa 1318/11).

3. Eine auf die Auskunft des Entleihers gestützte Equal-Pay-Klage ist schlüssig (so BAG vom 19.09.2007 – 4 AZR 656/06). Ein einfaches Bestreiten oder Bestreiten des Verleihers mit Nichtwissen der sich aus der Auskunft ergebenden Vergleichbarkeit mit Stammarbeitnehmern und deren Vergütung genügt nicht.

4. Von der Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer ist das vom Verleiher bezahlte Entgelt nebst aller während der Überlassung bezahlter Zuschläge, Zulagen, Sonderzahlungen und Prämien in Abzug zu bringen (Gesamtvergleich nach BAG vom 23.03.2011 – 5 AZR 7/10). Das gilt nicht für Vergütungsbestandteile, die im Überlassungszeitraum auch Stammarbeitnehmern bezahlt wurden.

5. Der Equal-Pay-Grundsatz gilt nur für die Dauer der tatsächlichen Überlassung und nicht bei Arbeitsausfall wegen Krankheit, Feiertagen und Urlaubsgewährung. Unter den Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 2 Abs. 1 EFZG und § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG kann sich für die arbeitsfreien Zeiten eine höhere Entgeltfortzahlung und ein höheres Urlaubsentgelt als vereinbart ergeben (so bereits ArbG Freiburg vom 18.10.2011 – 2 Ca 218/11).

6. Ob der Verleiher bei Verfall der Ansprüche au...

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