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ArbG Stuttgart Teilurteil vom 01.02.2001 - 28 Ca 8988/00

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rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1. Will ein potenzieller Arbeitgeber über einen Bewerber Auskünfte bei dessen früheren Arbeitgebern über seine Person einholen, bedarf es der Zustimmung des Bewerbers.

2. Erteilt der (frühere) Arbeitgeber Auskünfte über die Person des (früheren) Arbeitnehmers gegenüber einem künftigen Arbeitgeber, so verletzt er das Persönlichkeitsrecht des (früheren) Arbeitnehmers, wenn dessen Zustimmung hierzu nicht vorliegt.

3. Der Bewerber kann den potenziellen künftigen Arbeitgeber zur Vorbereitung etwaiger Schadenersatzansprüche jedenfalls auf Benennung der Personen in Anspruch nehmen, die Auskünfte über ihn erteilt haben; ob sich der Anspruch auch auf den Inhalt der Auskünfte erstreckt, war nicht zu entscheiden.

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger diejenigen früheren Arbeitgeber des Klägers bekanntzugeben, bei welchen sie im Zusammenhang mit der Bewerbung vom 11.10.2000 Erkundigungen über die Person des Klägers eingeholt hat.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 2.000,–.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien sind Auskunftsansprüche im Streit. Per Zeitungsinserat vom 23.09.2000 suchte der Kläger eine Stelle als Bilanzbuchhalter. Auf das Schreiben vom 26.09.2000 der Beklagten (ABl. 5) übersandte der Kläger unter dem 11.10.2000 seine Bewerbungsunterlagen (ABl. 6 ff). Die Beklagte reichte diese mit Schreiben vom 25.10.2000 (ABl. 22) zurück. Darin heißt es unter anderem: „Ihr Lebenslauf enthält betreffend Ihrer Berufstätigkeit seit 10/1985 ständig wechselnde Arbeitgeber. Dies muss einen Grund haben! Aufgrund unserer Recherchen möchten wir von einem Bewerbungsgespräch Abstand nehmen”.

Den Lebenslauf des Klägers (ABl. 9) reichte die Beklagte versehen mit Leuchtmarkierungen betref...

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