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ArbG Siegen Urteil vom 07.11.1986 - 1 Ca 552/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenstreit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sieht sich der Rechtsanwalt wegen seiner Gebührenansprüche aus einer arbeitsgerichtlichen Prozeßvertretung nach § 19 Abs 4 BRAGO auf den Prozeßweg verwiesen, so ist nach §§ 46 Abs 2 ArbGG, 34 ZPO das Arbeitsgericht als Gericht des Hauptprozesses zur Entscheidung des Gebührenrechtsstreits berufen. Ein Rechtsschutzversicherer kann im Rahmen einer Gebührenklage als Rechtsnachfolger des Gebührenschuldners des Vorprozesses nach § 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen verklagt werden.

2. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen dem Rechtsschutzversicherer und dem Versicherungsnehmer/Mandanten ist nicht bloß Erfüllungsübernahme im Sinne des § 329 BGB, sondern ein Vertrag zu Rechten Dritten nach § 328 Abs 1 BGB, nämlich des im Versicherungsfall namens und im Auftrage des Versicherungsnehmers/Mandanten einzuschaltenden Rechtsanwalts, so daß dieser durch Benennung und Beauftragung nach § 16 Abs 1 und 2 ARB einen eigenen Gebührenanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer erhält.

3. Die Regelung des § 2 Abs 3a ARB, wonach der Rechtsschutzversicherer nicht die Kosten zu tragen hat, die aufgrund einer gütlichen Einigung, insbesondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen entsprechen, findet keine Anwendung, wenn die Parteien in einem Prozeßvergleich über die Hauptsache hinsichtlich der Kosten die Regelung des § 98 ZPO zugrundelegen, da die ohne Kostenvereinbarung eingreifende "gesetzliche" Kostenfolge nicht als "unverhältnismäßig" angesehen werden kann.

4. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nach Maßgabe der Rechtsschutzversicherungen bedeutet, daß der Rechtsanwalt erst dann wegen Zahlung der Gebühren auf den Mandanten/Versicherungsnehmer zurückgreifen darf, wenn sein Zah...

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