Tenor
1. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten nicht durch die fristlose Kündigung vom 27.1.1996 aufgelöst worden ist sondern fortbesteht.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert wird auf DM 5.100,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur fristlosen Kündigung.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, die eine große Lebensmittelfilialkette betreibt, seit dem 18.1.1971 als Verkäuferin und Kassiererin in deren Filiale Penny-Markt am Dresdner Platz in Reutlingen beschäftigt. Sie ist im Jahre 1937 geboren. Am 22.1.1996 bat der Bezirksleiter der Beklagten, Herr Kreipl, die Klägerin gegen 19.00 Uhr beim Verlassen der Filiale ihre Tasche zu öffnen, um den von ihr in der Filiale getätigten Einkauf zu überprüfen. Dabei stellte er fest, daß die Klägerin in ihrer Tasche unter anderem 4 Becher Joghurt „Bio-mild” zum Einzelpreis von je DM 0,69 bei sich führte. Für nur 2 Joghurtbecher konnte die Klägerin einen Kassenzettel und damit eine Bezahlung vorlegen. Auf die Differenz angesprochen, soll die Klägerin geäußert haben: „Es sieht so aus, wie wenn ich klauen würde”. Fest steht jedenfalls, daß die Klägerin zwei Joghurtbecher nicht bezahlt hat.
Die Klägerin bestreitet den Vorgang an sich nicht, hat aber in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.1996 behauptet, sie habe versehentlich statt der Taste für 4 Joghurtbecher nur diejenige für 2 gedrückt. Die Beklagte dagegen sieht im Verhalten der Klägerin eine gezielte Unehrlichkeit. Es sei den Verkäuferinnen untersagt, ihren eigenen Einkauf zu kassieren. Die Beklagte sprach nach Anhörung des Betriebsrates, der der fristlosen Kündigung zugestimmt hat, am 27.1.1996 der Klägerin gegenüber die fristlose K...