Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG Passau Urteil vom 15.10.1990 - 2 Ca 354/90 D

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf eines Arbeitszeugnisses. Zeugniserteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Enthält ein Arbeitszeugnis hinsichtlich der Vertrauensstellung des Arbeitnehmers eine ausgesprochen positive Würdigung, so kann diese Formulierung vom Arbeitgeber widerrufen werden, wenn sie ihm sachlich nicht gerechtfertigt erscheint.

2. Im übrigen ist der "Widerruf" eines als "Zwischenzeugnis" betitelten Arbeitszeugnisses nicht mehr möglich, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erstellung des "Zwischenzeugnisses" bereits von der Arbeitspflicht befreit war (Kündigungsfrist) und der Widerruf erst etwa fünf Monate nach Ausstellung des "Zwischenzeugnisses" erklärt wird.

 

Normenkette

BGB § 630 S. 1

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

„Herr … geb. … in … war vom 01.01.1987 bis 31.12.1989 in unserer Firma beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten die selbständige Abwicklung des Einkaufs, der Exportbereich und der Verkauf von Ersatzteilen, die Ausbildung unserer kaufmännischen Auszubildenden sowie stetig anfallende organisatorische Tätigkeiten. Die übertragenen Aufgaben erledigte er mit Umsicht, großem Eifer und vollem persönlichen Einsatz, zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er war für die ihm übertragenen Aufgabenbereiche die ideale Besetzung.

Er nutzte jede Chance, sein ohnedies hervorragendes Fachwissen weiterzuentwickeln und erhielt deshalb im April 1989 einen Arbeitsvertrag als Wirtschaftsfachwirt.

Er war stets bereit, auch zusätzliche Aufgaben innerhalb seiner eigenen Arbeitsgebiete zu übernehmen. Wir hatten in Herrn Jokisch einen Mitarbeiter, der stets gleich intensiv zum Wohle der Firma arbeitete. Sein Verhalten gegenüber den Vorgesetzten und den Kollegen war jederzeit vorbildlich. Herr Jokisch war stets bereit, auch in schwierigen Situationen Verantwortung zu übernehmen, selbständig Aufgaben zu planen und durchzuführen. Sein Verhalten bei der Führung seiner Mitarbeiter war stets korrekt, er versteht es, zu motivieren und Leistung zu erreichen.

Aufgrund einer Umstrukturierung des Einkaufswesens sahen wir uns leider gezwungen, das Arbeitsverhältnis mit Herrn Jokisch zum 31.12.1989 aufzulösen.

Wir wünschen Herrn … für seinen weiteren Berufsweg viel Glück und Erfolg.”

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5, die Beklagte hat 4/5 zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit einem Wortlaut, den die Beklagte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in ihren Diensten bereits erteilt hat, jedoch später das Zeugnis widerrufen hat.

Der Kläger war seit dem 01.01.1987 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Wirtschaftsfachwirt. Seit letztes durchschnittliches Bruttomonatsgehalt hat 3.300,– DM betragen.

Am 09.11.1989 wurde der Kläger seitens der Beklagten ordentlich zum 31.12.1989 gekündigt und die Kündigung wurde mit Schreiben vom 14.11.1989 bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Kläger von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt.

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Passau, Kammer Deggendorf, welche unter dem Az. 2 Ca 679/89 D geführt wurde. Der Rechtsstreit endete in erster Instanz mit Endurteil, worin festgestellt wurde, daß die Kündigung vom 09.11.1989 rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis des Klägers im Betrieb der Beklagten wurde auf seinen Antrag hin gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG aufgelöst. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es wurde Berufung zum Landesarbeitsgericht München eingelegt. Das Berufungsverfahren ist anhängig.

Am 27.11.1989 erstellte die Beklagte dem Kläger auf dessen Wunsch hin ein Zeugnis, welches als „Zwischenzeugnis” bezeichnet wurde. Dieses Zeugnis hat folgenden Wortlaut:

„ZWISCHENZEUGNIS

Herr …, geboren am … in … ist seit 01.01.88 in unserer Firma, beschäftigt.

Zu seinen Aufgaben gehören die selbständige Abwicklung des Einkaufs, der Exportbereich und der Verkauf von Ersatzteilen, die Ausbildung unserer kaufmännischen Auszubildenden sowie stetig anfallende organisatorische Tätigkeiten. Die übertragenen Aufgaben erledigt er mit Umsicht, großem Eifer und vollem persönlichen Einsatz, zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er ist für die ihm übertragenen Aufgabenbereiche die ideale Besetzung. Er nutzt jede Chance, sein ohnedies hervorragendes Fachwissen weiterzuentwickeln und erhielt deshalb im April 19989 einen Arbeitsvertrag als Wirtschaftsfachwirt. Er ist stets bereit, auch zusätzliche Aufgaben außerhalb seiner eigentlichen Arbeitsgebiete zu übernehmen. Wir haben in Herrn Jokisch einen Mitarbeiter, der stets gleich intensiv zum Wohle der Firma arbeitet. Sein Verhalten gegenüber den Vorgesetzten und den Kollegen ist jederzeit vorbildlich. Herr … ist stets bereit, auch in schwierigen Situationen Verantwortung zu übernehmen, selbständig Aufgaben zu planen und durchzuführen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Arbeitszeugnis: Wann muss ein Arbeitszeugnis korrigiert werden?
Mann Anzug Unterschrift Vertrag Grundbuch
Bild: AdobeStock

Kürzlich forderte ein Arbeitnehmer zwei Jahre nach Erstellung die Korrektur seines "unterirdischen" Zeugnisses. Mit Erfolg - das LAG Baden-Württemberg entschied, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis berichtigen muss. Wir geben einen Überblick, wann Beschäftigte Anspruch auf Zeugnisberichtigung haben.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 228/17
LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 228/17

  Entscheidungsstichwort (Thema) Voraussetzungen des Widerrufs eines Arbeitszeugnisses  Leitsatz (amtlich) 1. Der Arbeitgeber kann ein bereits erteiltes Arbeitszeugnis widerrufen und dessen Rückgabe verlangen, wenn ihm nachträglich Tatsachen bekannt ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren