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ArbG Nienburg Urteil vom 23.01.2002 - 1 Ca 603/01

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 8.282,93 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

Der Kläger ist am 29.1.1963 geboren, verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Er ist ausgebildeter Landmaschinenmechaniker. Bei der Beklagten ist er in deren Betrieb in Bassum seit 1991 als Gruppenleiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von – nach seinen eigenen Angaben – 2.760,98 Euro (5.400,– DM) beschäftigt.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine gemeinnützige Einrichtung, die anerkannte Werkstätten für Behinderte unterhält. Die Beklagte beschäftigt 280 Arbeitnehmer und betreut in etwa 930 behinderte Menschen.

Der Kläger betreut eine Gruppe von zwölf körperlich und geistig behinderten Menschen in der Lampenproduktion, die in der Montage beschäftigt sind. Es gibt in demselben Raum eine weitere Montagegruppe von zwölf Personen, um die sich ein weiterer Gruppenleiter kümmert. Zudem ist ein Zivildienstleistender hier eingesetzt. Gruppenbesprechungen führen beide Leiter gemeinschaftlich mit allen 24 behinderten Menschen durch. Sofern ein Gruppenleiter ortsabwesend ist, wenden sich die von ihm betreuten Personen in der Regel an den anderen Leiter. Eine weitere Gruppe von vierzehn Menschen führt Verpackungsarbeiten durch, betreut von zwei halbtags beschäftigten, wöchentlich abwechselnden Gruppenleitern.

In der Lampenproduktion vertreten sich die Gruppenleiter gegenseitig, sofern ein Leiter erkrankt, außerhalb der 21 Tage der Betriebsschließung die zehn verbleibenden Urlaubstage nimmt, an Fortbildungen, Universitätsveranstaltungen oder Betriebsratssitzungen te...

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