Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG Neumünster Urteil vom 21.04.2006 - 3 Ca 132 d/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit dem 01.11.2000 bei der Beklagten als Rettungsassistent beschäftigt; ein erster Arbeitsvertrag (Ablichtung Blatt 25 bis 31 der Akte) für Stundenkräfte auf Lohnsteuerkarte wurde befristet für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 30.04.2001 geschlossen. Als Vergütung war ein Betrag von 15,– DM brutto je Dienststunde vorgesehen; in § 17 des Arbeitsvertrages heißt es unter der Überschrift „Schlussbestimmungen” in Ziffer 4. wie folgt:

„Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind vom Arbeitnehmer binnen einer Frist von zwei Monaten seit Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung innerhalb einer Frist von einem Monat einzuklagen.”

Dieser Arbeitsvertrag wurde verlängert durch schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22.10.2001 (Ablichtung Blatt 32 bis 38 der Akte) bis zum 31.10.2002. Auch dieser Vertrag enthält in § 17 unter Ziffer 4. die bereits dargestellte Klausel. Die Vergütung sollte nunmehr je Dienststunde 15,50 DM brutto betragen; durch Zusatzvereinbarung vom 22.10.2001 (Ablichtungen Blatt 39 bis 41 der Akte) vereinbarten die Parteien eine Vergütung von 20,– DM brutto pro geleisteter Dienststunde, wobei 19,– DM brutto je Dienststunde ausgezahlt und 1,– DM brutto je Dienststunde für Fortbildungen nach Wahl des Arbeitnehmers zurückbehalten werden sollte. Der Kläger sollte nunmehr als Disponent arbeiten, wobei für seine Vergütung die Regelungen über freiwillige Vergütungszuschläge ab 01.04.2001 (Ablichtungen Blatt 39 und 40 der Akte) gelten sollten. Am 27.03.2002 schlossen die Parteien einen weiteren, nunmehr unbefristeten Arbeitsvertrag (Ablichtung Blatt 42 bis 48 der Akte), wonach der Kläger ab 01.04.2002 als Rettungsassistent eingesetzt werden sollte. Für seine Tätigkeit sollte er ein Grundgehalt von 1.690,– EUR brutto zzgl. freiwilliger betrieblicher Zuschläge erhalten bei einer Arbeitszeit von 43 Dienststunden wöchentlich. Mehrarbeitsstunden sollten mit 7,93 EUR brutto vergütet und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber bezahlt, bzw. nach Absprache in Freizeit abgegolten werden. In § 4 Ziffer 4. des Arbeitsvertrages heißt es dann:

„Im monatlichen Bruttoarbeitsentgelt sind Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten enthalten.”

§ 18 Ziffer 4 des Arbeitsvertrages enthält wiederum die bereits dargelegte Verfallklausel. Nach der Gehaltsstruktur der Beklagten (Ablichtung Blatt 49 bis 51 der Akte), die ebenfalls am 27.03.2002 von beiden Parteien unterzeichnet wurde, gibt es zusätzlich zum Grundgehalt Zuschläge für Betriebszugehörigkeit, bestimmte Sonderaufgaben, einsatzabhängige Zuschläge und zeitlich begrenzte Zuschläge. Da der Kläger später lieber teilzeitbeschäftigt sein wollte, schlossen die Parteien am 19.09.2002 einen Änderungsvertrag (Ablichtung Blatt 52 der Akte), wonach der Kläger ab 01.09.2002 bis zum 30.09.2002 mit 90 % der Arbeitszeit, ab 01.10.2002 unbefristet mit 50 % der Arbeitszeit beschäftigt werden sollte. Die Bezüge für die erbrachte Arbeitsleistung sollten sich nach dem geltenden Arbeitsvertrag richten und anteilig entsprechend der prozentualen Teilzeittätigkeit errechnet werden sollen. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.03.2003 (Ablichtung Blatt 53 der Akte) zum 30.06.2003. Zuletzt erzielte der Kläger auf der Grundlage eines monatlichen Arbeitsvolumens von 90 Stunden eine Vergütung von durchschnittlich 1.150,– EUR brutto monatlich entsprechend einem Stundenlohn von 12,78 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, da sie ihm Freizeitausgleich für Nachtarbeitsstunden nicht gewährt habe, ihm einen angemessenen Zuschlag auf das gezahlte Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Dazu behauptet der Kläger, die Parteien seien bei Beginn des Arbeitsverhältnisses übereingekommen, dass die Arbeitszeit zwischen 18.45 Uhr abends und 7.00 Uhr morgens als Nachtarbeit gelten solle; entsprechend seien die Dienstpläne eingerichtet. Damit sei eine von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz abweichende Regelung zu Gunsten des Arbeitnehmers getroffen worden. Er, der Kläger, habe während der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beklagten dementsprechend 1.476,60 Nachtarbeitsstunden abgeleistet (insoweit wird Bezug genommen auf die Auflistungen des Klägers im Schriftsatz vom 02.03.2004, Blatt 56 ff. der Akte, hier Blatt 57 bis 60 der Akte). Zum Beweis beruft sich der Kläger auf seine Stundenabrechnungen (Ablichtungen Blatt 70 bis 97 der Akte). Lege man für die Nachtzeit nur die Regelung des § 2 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz zugrunde, so habe er, der Kläger, 721 Stunden und 44 Minuten an Nachtarbeit geleistet. Hierauf könne er nach dem Arbeitszeitgesetz einen angemessenen Zuschlag verlangen; angemessen sei ein Zuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns, mithin ein Zuschlag je Nachtarbeitsstunde von 3,83 EUR brutto. Er, der Kläger, könne daher von der Beklagten Zahlung von insgesamt 5.655,38 EUR brutto zzgl. Verzugszinsen, mindestens aber einen Zahlungsbetrag von 2.764,30 EUR beans...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BAG-Urteil: Minijobber hat Anspruch auf höheres Gehalt
Krankenwagen
Bild: Haufe Online Redaktion

Ein Rettungsassistent, der auf geringfügiger Basis beschäftigt ist, muss bei gleicher Tätigkeit auch gleich wie seine in Vollzeit- oder Teilzeit beschäftigten Kollegen bezahlt werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Die Gründe des Arbeitgebers für die Ungleichbehandlung ließ das Gericht nicht gelten.


Vergütung: Nachtschicht gleich Zuschlagspflicht?
Baustelle Nacht Nachtschicht Nachtarbeit
Bild: Pexels/Tasso Mitsarakis

Nachtzuschläge und Zulagen sind wichtige Bestandteile eines Vergütungskonzeptes. Welche Regelungsmöglichkeiten haben die Tarifvertragsparteien? Können Zuschläge für Dauernachtarbeit und für ungeplante Nachtarbeit unter­schiedlich sein? Wie lassen sich Nachtzuschläge sinnvoll in ein Vergütungssystem einbetten?


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 245/04
LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 245/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verjährung. Verwirkung. verfallen. einseitige Ausschlussfrist. Nachtzuschlag. Nachtarbeitnehmer. Wechselschicht. Pauschalierungsabrede. Benachteiligung. unangemessen. Transparenzgebot. Formularvertrag. einseitige ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren