Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG München Urteil vom 02.10.2008 - 13 Ca 17197/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die unter dem 01.10.2007 datierende außerordentliche fristlose Kündigung und auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom selben Tag aufgelöst wird bzw. wurde.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf EURO 23.265,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Der Kläger wurde zum 27.05.1990 bei der Beklagten eingestellt. Vertraglich hatte sich der Kläger mit Erklärung vom 01.10.2001 zur Einhaltung der Business Conduct Guidelines verpflichtet (Anlage B 2, Blatt 55 der Akten). Außerdem war er als Mitglied des Oberen Führungskreises an das Regelwerk „Organisations- und Aufsichtspflichten im Unternehmen” (Anlage B 4, Blatt 68 der Akten) gebunden. In der Zeit vom 01.08.2003 bis einschließlich 31.10.2006 wurde er als Division Business Administration Manager Medical Solutions bei der … eingesetzt. Die Beklagte ist bei dieser Gesellschaft zu 51 % beteiligt. Während der Entsendung ruhte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten für die gesamte Dauer der Delegation. Nach seinem Einsatz in Saudi-Arabien wurde der Kläger als Kaufmännischer Leiter des Bereiches Medical Solutions in der Regionalgesellschaft in Kanada eingesetzt. Erst zum 01.10.2007 lebte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wieder auf. Nach dem Arbeitsvertrag vom 01.10.2007 (Blatt 5 der Akten) sollte der Kläger nach seiner Rückkehr aus dem Ausland als Projektleiter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 7.755,00 wieder eingestellt werden.

Während seiner Tätigkeit in Jeddah bestand die Aufgabe des Klägers zu einem Teil in der Beitreibung von offenen Forderungen. Er war Mitglied des Oberen Führungskreises und in dieser Fu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Wertschätzend kommunizieren: Absagen im Recruiting
Absagen im Recruiting

Unprofessionelle Absagen können die Arbeitgebermarke erheblich schädigen. Das Buch bietet praxisnahe Lösungen, Textbausteine und Checklisten, um Absagen förderlich zu formulieren und als strategisches Instrument zur Stärkung der Arbeitgebermarke zu nutzen.


Der straffällige Arbeitnehmer und die Reputation des Arbeitgebers – die Auswirkungen strafbaren Verhaltens auf den Kündigungsschutz (BB 2024, Heft 33/34, S. 1916)
Der straffällige Arbeitnehmer und die Reputation des Arbeitgebers – die Auswirkungen strafbaren Verhaltens auf den Kündigungsschutz (BB 2024, Heft 33/34, S. 1916)

Zusammenfassung Überblick Die Reputation eines Unternehmens spielt im Wirtschaftsalltag eine große Rolle. Dank digitaler Medienberichte und schneller Verbreitung über Social Media kann selbst das Verhalten eines einzelnen Mitarbeiters große Auswirkungen für ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren