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ArbG Mainz Urteil vom 20.04.2004 - 2 Ca 2661/03

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 25.360,08 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt nur noch um die Wirksamkeit einer außerordentliche Kündigung arbeitgeberseitigen Kündigung vom 04.09.2003 (Bl. 4 d.A.) und einer ordentliche arbeitgeberseitigen Kündigung vom 15.09.2003 zum 31.03.2004 (Bl. 21 d.A.)

Der am 25.04.1943 geborene Kläger ist aufgrund des „Geschäftsführervertrages” vom 28.07./16.08.1999 bei der Beklagten seit dem 01.08.1999 zu einem Bruttojahresgehalt von 148.800 DM/76.080,23 EUR tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsführervertrag (Bl. 34 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.08.1999 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt und war als solcher im Handelsregister auch eingetragen. Unter dem 23.04.2003 wurde die Eintragung im Handelsregister gelöscht, nachdem der Kläger durch Gesellschafterbeschluss vom 20.03.2003 (Bl. 120 d.A.) als Geschäftsführer abberufen worden war.

Für die Beschäftigung des Klägers hat die Beklagte einen Antrag auf Förderung bei der Bundesanstalt für Arbeit gestellt. Diese hat nach Vorlage des Geschäftsführervertrages am 15.09.1999 zunächst die Förderung abgelehnt.

Hiergegen hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.1999 (Bl. 40 d.A.) Widerspruch eingelegt und u.a. angegeben, der Kläger habe „eindeutig keine Arbeitgeber- sondern Arbeitnehmereigenschaft”. Dies werde untermauert durch die Tatsache, dass wichtige Entscheidungen nur mit Zustimmung der Geschäftsführung, sprich den Eigentümern der Muttergesellschaft, getroffen werden könnten. Mit Schreiben vom 22.11.1999 (Bl. 41 d.A.) hat die Beklagte der Bundesanstalt für Arbeit zudem folgendes mitgeteilt:

Die direkten Vorgesetzten des Klägers seien die beiden Geschäftsführer der Muttergesellschaft. Die beiden Geschäftsführer hätten das Direktionsrecht gegenüber dem Kläger. Die Regelarbeitszeit des Klägers liege bei 165 Stunden pro Monat.

Die Entscheidungsfreiheit des Klägers gegenüber dem Umsatz liege bei 0,294 % (DM 10.000 gegenüber 3,4 Mio. DM Umsatz).

Daraufhin hat die Bundesanstalt der Beklagten mit Bescheid vom 29.02.2000 eine Gesamtförderungssumme von 255.000 DM mit einer Förderungsdauer von fünf Jahren bewilligt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid (Bl. 42 ff d.A.) verwiesen.

Der Kläger ist ein schwerbehinderter Mensch. Das Integrationsamt hat unter dem 28.08.2003 (vgl. Bl. 5 ff. d.A.) der beabsichtigten außerordentliche Kündigung und unter dem 11.09.2003 (Bl. 15 ff. d.A.) der beabsichtigten ordentlichen Kündigung zugestimmt.

Unter dem 04.09.2003 bzw. dem 15.09.2003 hat die Beklagte sodann „das seit dem 01.08.1999 bestehende Arbeitsverhältnis” gekündigt.

Zwischen den Parteien war beim Arbeitsgericht Mainz unter dem Az. 4 Ca 452/03 bereits ein Kündigungsschutzverfahren anhängig. Mit Urteil vom 20.07.2003 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Mainz festgestellt, dass die arbeitgeberseitige Kündigung das Arbeitsverhältnisses vom 26.08.2002 unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, es habe sich tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt und das Integrationsamt sei vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört worden.

Im Gütetermin vom 30.09.2003 (Bl. 24 d.A.) hat das Gericht die Parteien unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.1999 (– 5 AZB 22/98 – NZA 1999, 839) auf Bedenken an der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen hingewiesen. Danach sind für Rechtsstreitigkeiten über die Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers stets die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig und zwar auch dann, wenn der Geschäftsführer in Wirklichkeit Arbeitnehmerstatus haben sollte.

Nach diesem Hinweis hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2003 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht D-Stadt beantragt. Die Beklagte hat im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2003 die Rechtsauffassung geäußert, diese Entscheidung sei vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger – was unstreitig ist – im Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigungen als Geschäftsführer bereits abberufen und im Handelsregister gelöscht gewesen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2004 (Bl. 128 d.A.) haben die Parteien nach Hinweis auf § 504 ZPO übereinstimmend erklärt, es werde eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 4 ArbGG zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen abgeschlossen.

Der Kläger trägt vor, entgegen den Regelungen im Geschäftsführervertrag sei er tatsächlich Arbeitnehmer der Beklagten gewesen.

Dies folge bereits aus den eigenen Angaben der Beklagten in ihren Schreiben an die Bundesanstalt für Arbeit vom 12.10.1999 (Bl. 40 d.A.) und 22.11.1999 (Bl. 41 d.A.), mit denen diese für seine Einstellung Zuschüsse im sechstelligen DM-Bereich habe erhalten wollen und so...

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