Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 08.06.2000 beendet worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.289,25 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anfechtung des Arbeitsvertrages.
Am 03.05.2000 schlossen die Parteien mit Wirkung zum 02.05.2000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag, nachdem die Klägerin als Wäschereimitarbeiterin eingestellt wurde. Dieser Arbeitsvertrag verpflichtete die Klägerin zu allen verkehrsüblichen Arbeiten einer Wäschereigehilfin. § 8 des Arbeitsvertrages lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:
„1. Der Arbeitnehmer versichert:
…
dass keine Schwangerschaft vorliegt.”
Bereits am 11.04.2000 hatte die Frauenärztin der Klägerin, Frau Dr. med. …, die Schwangerschaft der Klägerin festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch noch keine „fetalen Anteile” nachweisbar, so dass eine intakte Schwangerschaft noch nicht bestätigt werden konnte.
Der Nachweis einer intakten Schwangerschaft erfolgte am 09.05.2000.
Die Klägerin informierte am 19.05.2000 die Beklagte von der Schwangerschaft.
Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 08.06.2000 die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 19.07.2000.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 03.05.2000 begründete Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung des Arbeitsvertrages vom 08.06.2000 nicht beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit als Wäschereim...