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ArbG Koblenz Urteil vom 16.04.1987 - 1 Ca 198/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahrheit gegen Wohlwollen

 

Leitsatz (redaktionell)

Seitdem der 6. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 22.9.1970 = AP Nr 16 zu § 826 BGB in einem Schadensersatzprozeß zwischen zwei Arbeitgebern einmal bemerkt hat, daß ein Zeugnis von verständigem Wohlwollen getragen sein solle, hat sich die namentlich in der Instanzrechtsprechung und teilweise auch im Schrifttum vertretene Ansicht festgesetzt, daß ein Zeugnis wohlwollend zu formulieren sei. Einen derartigen Grundsatz gibt es aber nicht. Oberster Grundsatz im Zeugnisrecht ist vielmehr allein, daß das vom Arbeitgeber nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu formulierende Zeugnis wahr sein muß (BAG 23.6.1969, 5 AZR 560/58 = AP Nr 1 zu § 73 HGB; BAG 29.7.1971, 2 AZR 250/70 = AP Nr 6 zu § 630 BGB; BAG 5.8.1976, 3 AZR 491/75 = AP Nr 10 zu § 630 BGB; BAG 12.8.1976, 3 AZR 720/75 = AP Nr 11 zu § 630 BGB).

 

Normenkette

BGB § 630 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 442795

ARST 1988, 182-182 (L1)

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BAG 2 AZR 250/70
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  Leitsatz (amtlich) Es liegt dem Arbeitgeber ob, das Zeugnis zu formulieren. Er ist frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Das Zeugnis muß nur wahr sein und ...

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