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ArbG Kassel Urteil vom 18.01.2001 - 6 Ca 686/99

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.605,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1994 (folgend: TVZusatzversorgung) Beiträge zu zahlen.

Die klagende Zusatzversorgungskasse (ZLA) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die gemäß § 16 des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) i.V.m. § 2 Abs. 4 TVZusatzversorgung die Aufgaben des Zusatzversorgungswerks für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft e.V. (ZLF) wahrnimmt. Die ZLF ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG.

Die Beklagte, die keinem Arbeitgeberverband angehört, betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen in Brandenburg.

Nach den Bestimmungen des TVZusatzversorgung steht den Arbeitnehmern in der Land- und Forstwirtschaft zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Beihilfe zu, um ihre Gesamtaltersversorgung zu verbessern. Diese tarifliche Zusatzrente ist beitragsfinanziert. Nach § 3 TVZusatzversorgung ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Betrag von monatlich 10,00 DM je ständig beschäftigten Arbeitnehmer an das ZLF zu leisten.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten insgesamt 1.605,00 DM, weil diese in der Zeit vom 01. Juli 1995 bis 31. Dezember 1998 in ihrem Unternehmen 10 Arbeitnehmer beschäftigte. Auf die Aufstellung der Klägerin zur Berechnung der Beitragsmonate wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 9 ff d. A., Anlage zur Klagebegründung vom 05. Januar 2000). Weitere 15,00 DM macht...

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