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ArbG Kassel Beschluss vom 28.06.2002 - 2 BV 3/02

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Nachgehend

BAG (Beschluss vom 21.07.2004; Aktenzeichen 7 ABR 58/03)

Hessisches LAG (Beschluss vom 10.07.2003; Aktenzeichen 9 Ta BV 114/02)

 

Gründe

Die zu 1 und 2 beteiligten Antragsteller sind Mitglieder des zu 3 beteiligten Betriebsrates, der im Mai 2002 in einem der Betriebe des zu 4 beteiligten Arbeitgebers gewählt worden ist. Sie haben sich in einer Sitzung des Betriebsrates am 28.5.02 erfolglos um ihre Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bemüht.

Auf der den Betriebsratsmitgliedern mitgeteilten Tagesordnung dieser Sitzung stand u.a. der Punkt „Entsendung von 2 Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat”. Zu diesem Punkt stellte der Antragsteller zu 1 den Antrag, dass über die Entsendung im Wege der Wahl nach dem Verhältniswahlmodus abgestimmt werden solle. Dieser Antrag wurde durch die Mitglieder des 11 köpfigen Betriebsrates mit 7 Nein-Stimmen bei 4 Ja-Stimmen abgelehnt.

Alsdann wurden Betriebsratsmitglieder für die Entsendung in den Gesamtbetriebsrat als 1. Vollmitglied, 1. Ersatzmitglied, 2. Ersatzmitglied, 2. Vollmitglied, 1. Ersatzmitglied und 2. Ersatzmitglied vorgeschlagen. Für jede Position gingen zwei Vorschläge ein. Dabei schlugen die 7 über die Liste der … in den Betriebsrat gewählten Mitglieder Bewerber aus ihrer Reihe vor. Die 4 aus der Liste der … stammenden Betriebsratsmitglieder benannten ihrem Kreis angehörende Betriebsratsmitglieder als Kandidaten.

Die für die vorgesehenen Ämter nacheinander durchgeführten Abstimmungen gingen in allen Fällen dahin aus, dass jeweils mit 7 Ja-Stimmen gegen 4 Nein-Stimmen die Kandidaten aus der Reihe der … in den Gesamtbetriebsrat entsandt wurden.

Mit ihrer am 13.6.02 „wegen Anfechtung der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat” eingegangenen Antragsschrift wenden sich die Antragsteller gegen das von dem Betriebsrat der Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat zugrunde gelegte Verfahren.

Der Antragsteller zu 1 ist einer der unterlegenen Bewerber um einen Sitz im Gesamtbetriebsrat aus der Liste der …. Die Antragstellerin zu 2 ist über die Liste der … in den Betriebsrat gewählt worden.

Beide Antragsteller sind der Ansicht, die Bestimmung der in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieder ihres Betriebsratsgremiums hätte, wenn schon im Wege der Wahl, dann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen müssen. Sie stützen sich insoweit auf die Meinung des von ihnen als Gutachter eingeschalteten … und dessen ihre Ansicht bestätigende Erwägungen, auf die hiermit Bezug genommen wird.

Die Antragsteller beantragen:

  1. Der Ablehnungsbeschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, die Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat der … im Wege der Verhältniswahl durchzuführen, wird für unwirksam erklärt.
  2. Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu. 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied … in den Gesamtbetriebsrat der … zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  3. Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied … in den Gesamtbetriebsrat der … zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  4. Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied … als 1. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied … in den Gesamtbetriebsrat der … zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  5. Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied … als 2. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied … in den Gesamtbetriebsrat der … zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  6. Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied … als 1. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied … in den Gesamtbetriebsrat der … zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  7. Der Beschluss des Antragsgegners (Beteiligter zu 3.) vom 28.5.02, das Betriebsratsmitglied … als 2. Ersatzmitglied für das Betriebsratsmitglied … in den Gesamtbetriebsrat der … zu entsenden, wird für unwirksam erklärt.
  8. Der Antragsgegner (Beteiligter zu 3.) wird verpflichtet, die erneut vorzunehmende Entsendung in den Gesamtbetriebsrat bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge im Wege der Verhältniswahl durchzuführen.

Die Beteiligten zu 3. und 4. beantragen,

die Anträge abzuweisen.

Die Beteiligten haben in der unmittelbar auf die Güteverhandlung folgenden Verhandlung einen in die Niederschrift aufgenommenen Antrag auf Entscheidung allein durch den Vorsitzenden gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Antragsschrift und die Sitzungsniederschrift vom 28.6.02 Bezug genommen.

Der Vorsitzende ist zur Entscheidung des Rechtsstreites ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter aufgrund des protokollierten Einverständnisses und Antrages der Parteien befugt (§ 80 Abs. 2 mit § 55 Abs. 3 ArbGG).

Die Anträge sind unbegründet.

Dieses Ergebnis läßt sich allerdings nicht bereits damit begründen, dass die Antragsteller das Verfahren nach dem Wortlaut ihrer Antragsschrift gegenständlich „wegen Anfechtung der Entsendung in den Gesamtbetriebsrat” eingeleitet h...

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