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ArbG Karlsruhe Urteil vom 27.01.1997 - 9 Ca 765/96

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.06.1998; Aktenzeichen 5 AZR 728/97)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.07.1997; Aktenzeichen 14 Sa 12/97)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 88,74 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit 09.11.1996 zu bezahlen

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf DM 88,74 festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für vier Krankheitstage im Oktober 1996 zu bezahlenden Entgeltfortzahlung.

Der Kläger ist seit April 1988 als Barkeeper bei der Beklagten beschäftigt zu einem Bruttomonatsgehalt von DM 3.328,00. In der Zeit vom 04. bis 07. Oktober 1996 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. In der Lohnabrechnung für Oktober 1996 kürzte die Beklagte den Bruttobetrag um DM 88,74, entsprechend 20 % des kalendertäglichen Durchschnittsverdienstes für vier Tage und bezahlte den dadurch ermäßigten Nettobetrag an den Kläger aus.

Während der Kläger die volle Entgeltfortzahlung unter Berufung auf die Regelung des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg vom 24.03.1994 fordert, ist die Beklagte der Auffassung, nach der seit 01.10.1996 in § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz neu geregelten Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von 80 % den Anspruch des Klägers voll erfüllt zu haben.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 88,74 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit dem 01.11.1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Nach erfolgloser Güteverhandlung im Termin vom 10.01.1997 haben die Parteien den Eintritt in die streitige Verhandlung beantragt und dort die Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt. Auf das Sitzungsprotokoll vom 10.01.1997 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung weiterer Krankheitsvergütung gemäß § 13 Ziffer 4 i. V. m. § 9 Ziffer 1 c des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten des Hotel- und Gaststättengewerbes in Baden-Württemberg vom 24.03.1994 (MTV).

§ 13 Ziffer 4 MTV lautet:

„Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes, resp. Lohnes nach den gesetzlichen Bestimmungen (höchstens 6 Wochen = 42 Kalendertage) entsprechend der Feiertagsvergütung gemäß § 9 c”.

§ 9 Ziffer 1 c MTV lautet:

„Anfallende Arbeitszeit, die durch besondere freie Tage – neben den wöchentlichen Ruhetagen gemäß § 8 – ausgeglichen wird, ist für Umsatzbeteiligte pro Tag in Höhe 1/22 des monatlichen Effektivverdienstes, für Festbesoldete unter Fortzahlung des vereinbarten Lohnes bzw. Gehaltes zu vergüten”.

a) Nach diesen Bestimmungen wird die Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf 100 % festgelegt. „Fortzahlung des vereinbarten Lohnes bzw. Gehaltes” meint die ungekürzte und volle Vergütungsfortzahlung. Auch die bei Abschluß des Manteltarifvertrages am 24.03.1994 geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LFZG und § 616 BGB) wie auch § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG in der Fassung vom 01.10.1996 sprachen nur von der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bzw. der nicht beschränkbaren Vergütung, worunter einhellig die volle Fortzahlung verstanden wurde. Dies muß auch für die Regelung der Tarifvertragsparteien gelten und wird durch die Verweisung auf § 9 Ziffer 1 c MTV untermauert, wonach für Umsatzbeteiligte 1/22 des monatlichen Effektivverdienstes zu bezahlen ist, was bei 5 Arbeitstagen pro Woche (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MTV) dem vollen durchschnittlichen arbeitstäglichen Verdienst entspricht.

b) Die Regelung im MTV ist konstitutiv, d. h. sie stellt eine eigenständige Norm der Tarifvertragsparteien dar und ist nicht lediglich eine Verweisung auf die Gesetze. Dies ergibt die erforderliche Auslegung des Tarifvertrages.

Für eine eigenständige Regelung der Tarifvertragsparteien spricht zunächst die Regelung für die Umsatzbeteiligten in § 9 Ziffer 1 c MTV, die das Lohnausfallprinzip für diesen Arbeitnehmerkreis konkretisiert.

Zwar war die Regelung der Höhe der Krankenvergütung hinsichtlich der nicht umsatzbeteiligten Arbeitnehmer inhaltsgleich mit den früheren gesetzlichen Bestimmungen. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, es läge lediglich ein deklaratorische, zum Zwecke der Klarstellung erfolgte Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen vor. Bei Abschluß des Tarifvertrages sah sowohl das Lohnfortzahlungsgesetz als auch § 616 BGB die volle Lohnfortzahlung vor. Auch die Tarifverträge anderer Branchen kannten zu diesem Zeitpunkt keine verminderte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Da die Tarifvertragsparteien dieser allgemeinen Rechtslage entsprechen wollten, konnten sie die Regelung über die Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gar nicht in Abweichung von der gesetzlichen Regelung treffen.

Der Umstand, daß im Tarifvertrag eine dem Gesetz entspre...

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