Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes vom 08. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), neugefaßt mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 durch das arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476), insoweit verfassungswidrig ist, als er bestimmt, daß der Arbeitgeber berechtigt ist, von je fünf Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes) an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, die ersten zwei Tage auf den – vorliegend – tarifvertraglichen Erholungsurlaub anzurechnen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt nach § 10 Abs. 1 S. 1 BUrlG n. F. berechtigt war, wegen der vom Kläger in Anspruch genommenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Urlaubstage auf seinen restlichen tariflichen Erholungsurlaub für 1997 anzurechnen.
Der am 27.01.1941 geborene, als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannte Kläger ist seit 1973 als Gartenbauhelfer im Grünflächenamt der beklagten Stadt gegen einen Bruttomonatsverdienst von DM 3.500,00 in der 5-Tagewoche bei einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (fortan: BMT-G II) vom 31.01.1962 in der Fassung des 45. Ergänzungstarifvertrags vom 15.12.1995 Anwendung. Nach dessen § 41 Abs. 3 steht dem Kläger ein tariflicher Ja...