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ArbG Hannover Urteil vom 05.10.2004 - 7 Ca 572/03 Ö

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistung

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 26.01.2006; Aktenzeichen 9 AZA 11/05)

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Der Streitwert beträgt 3.803,53 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Antrag der Klägerin auf Schadensersatz, da die Bewerbung der Klägerin nicht erfolgreich war.

Mit einer Anzeige vom 02.06.2001 suchte die … die Leiterin/den Leiter eines neu einzurichtenden Jugendamtes zum 01.01.2002. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle mit Schreiben vom 10.06.2001 und reichte Lebenslauf und Zeugnisse ein (Bl. 16 ff. d.A.).

Am 16.08.2001 kam es zu einem Vorstellungsgespräch mit der Klägerin.

Mit Schreiben vom 30.08.2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie sich bei der Besetzung der Stelle nicht für die Klägerin, sondern für die Bewerbung der … entschieden hätte … war bereits bei der Beklagten tätig.

Mit Schreiben vom 03.09.2001 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Gründe zu nennen, die für oder gegen sie bei der Bewerbung gesprochen hätten, die Beklagte beantwortete dies mit Schreiben vom 13.09.2001.

In dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren beim Arbeitsgericht Hannover … … erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Auskunft. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil der Klägerin hinreichend Auskunft von der Beklagten erteilt worden war.

Mit Teilurteil vom 06.02.2004 ist der Hauptantrag der Klägerin, die Personalentscheidung zu wiederholen inzwischen rechtskräftig abgewiesen.

Die Klägerin macht mit ihrem Hilfsantrag Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes für Februar 2003 in Höhe von 3.803,53 Euro geltend und behauptet:

Die Beklagte wäre aufgrund der beruflichen Ausbildung der Klägerin und deren nachgewiesener Kenntnisse und Fähigkeiten verp...

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