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ArbG Hanau Urteil vom 22.12.1997 - 3/2 Ca 786/95

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Tatbestand

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch auf Ersatz eines Steuerprogressionsschadens aufgrund der verspäteten Zahlung von Arbeitsvergütung im Annahmeverzug.

Der Kläger wurde seit 15. Oktober 1975 als Zivilangestellter der US-Streitkräfte beschäftigt. Er ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII TV-AL II. Mit Schreiben vom 08. April 1994 wurde das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig fristlos gekündigt. Die vom Kläger gegen die Kündigung vor dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 2 Ca 223/94 erhobene Kündigungsschutzklage war erfolgreich. Die gegen das der Klage stattgebende Urteil vom 22. Dezember 1994 gerichtete Berufung der Beklagten wies das Hess. LAG im Verfahren 15 Sa 207/95 mit Urteil vom 15. September 1995 zurück. Der Kläger wurde seit Mitte Dezember 1995 wieder beschäftigt. Er erhielt im März 1996 gemäß der in der Anlage zum Schriftsatz vom 05. Juni 1996 (Blatt 23 bis 67 der Akte) ersichtlichen Abrechnungen eine Nachzahlung für die Zeit von April 1994 bis November 1995. Ende Dezember 1996 erhielt der Kläger gemäß der in der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 05. Mai 1997 (Blatt 105 der Akte) ersichtlichen Abrechnungen eine weitere Zahlung für die Monate Dezember 1995 bis Dezember 1996. Mit den in der Anlage zum Schriftsatz vom 30. Oktober 1997 (Blatt 144 bis 146 der Akte) und zur Sitzungsniederschrift vom 22. Dezember 1997 (Blatt 154, 155 der Akte) ersichtlichen Steuerbescheiden vom 26. Juni und 30. September 1996 setzte das Finanzamt G. für die Jahre 1994 und 1995 eine Jahressteuerschuld des Klägers von jeweils 0,00 DM fest. Für das Jahr 1996 setzte das Finanzamt mit dem in der Anlage zum Schriftsatz vom 31. Oktober 1997 (Blatt 147, 148 der Akte) ersichtlichen Steuerbescheid vom 26. Juni 1997 eine Einkommensteuer von 55.142,00 DM und...

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