Tenor
Das Arbeitsgericht Hamburg ist örtlich zuständig.
Gründe
Das Arbeitsgericht Hamburg ist zuständig, weil in Hamburg der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet ist. Dieses ist nach § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17 a Abs. 2 und 4 GVG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der nach § 53 ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergeht, zu entscheiden.
Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist in Hamburg begründet. Für den Erfüllungsort kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Für die Bestimmung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an, etwa wo der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, von wo die Einsätze gesteuert wurden, wo Berichtspflichten und Zahlungspflichten zu erfüllen waren (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 2, Rdnr. 163). An dem so bestimmten Erfüllungsort sind grundsätzlich alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 2, Rdnr. 164). Der Erfüllungsort wird durch die Verhältnisse bei Vertragsschluss bestimmt. Auch bei einem Dauerschuldverhältnis ändert ein Wohnsitzwechsel oder der Wechsel der gewerblichen Niederlassung den Leistungsort nicht (Palandt-Heinrichs, § 269, Rdnr. 18). Die Parteien können nachträglich einen anderen Leistungsort vereinbaren. Eine solche Vereinbarung über den Erfüllungsort soll für den Gerichtsstand nicht nur dann beachtlich sein, wenn sie gemäß § 29 Abs. 2 ZPO zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zustande kommt, sondern auch, wenn Nicht-Kaufleute in zulässiger Weise einen materiellrechtlich möglichen Erfüllungsort vereinbart haben. Dieses wird damit begründet, dass es Zweck des § 29 Abs. 2 ZPO sei, mit der Vereinbarung eines Erfüllungsortes über § 38 ZPO hinaus keine Gerichtsstandsvereinbarungen zu ermöglichen. Ausgehend hiervon sei eine materiellrechtlich mögliche Vereinbarung über den Erfüllungsort nach teleologischer Reduktion des § 29 Abs. 2 ZPO auch für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts beachtlich (Stein/Jonas-Roth, § 29, Rdnr. 33 ff; Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29, Rdnr. 30, abw. 23. Aufl.).
Nach diesen Grundsätzen ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Hamburg begründet. Nach dem Vorbringen beider Parteien war jedenfalls zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses in Hamburg. Zwar war der Kläger verpflichtet, seine Arbeitsleistung tatsächlich an verschiedenen Orten zu erfüllen. Gleichwohl war der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses in Hamburg. Der dortige Niederlassungsleiter unterzeichnete den Arbeitsvertrag des Klägers. Die Niederlassung Hamburg der Beklagten agierte seinerzeit nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nahezu selbständig und führte die Personalangelegenheiten für den Hamburger Raum. Dem Hamburger Niederlassungsleiter, Herrn M., war Handlungsvollmacht und die Leitung der Unternehmensorganisation und des Vertriebs der Beklagten in Norddeutschland übertragen worden.
Danach ist für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon auszugehen, dass der Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis in Hamburg lag. Vertragsschluss in diesem Sinne ist der erstmalige Abschluss des Arbeitsvertrages am 14./18. Juli 2000, nicht der Abschluss des aufgrund Änderungskündigung geänderten Vertrages. Durch den neuen Arbeitsvertrag ist das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgeführt worden, nicht aber ein neues Schuldverhältnis begründet worden, für das ein neuer Erfüllungsort zu bestimmen wäre. Es ist Kennzeichen der Änderungskündigung, dass sie bei einer Annahme der geänderten Bedingungen zu einem Fortbestand der bisherigen Regelungen führt, die nur insoweit abgeändert werden, als der neue Vertrag dieses vorsieht. Der im damit für den Vertragsschluss maßgeblichen Jahre 2000 die Personalangelegenheiten für den Hamburger Raum führende Niederlassungsleiter, der den Arbeitsvertrag mit dem Kläger abschloss und der zudem die Geschäfte der Beklagten in Norddeutschland führte, war die zentrale Stelle für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, dessen Schwerpunkt deshalb in Hamburg lag. Der Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Umorganisation bei der Beklagten verlagert worden. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Vertragsschluss, so dass die organisatorischen Veränderungen im Verlaufe des Vertragsverhältnisses keine Änderung des Erfüllungsortes bewirken konnten.
Eine den Erfüllungsort ändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht geschlossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Vereinbarung mit Wirkung für den Gerichtsstand wegen des § 29 Abs. 2 ZPO vom Kläger überhaupt hätte geschlossen werden können. Jedenfalls ist der Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht ersichtlich. Nicht ausreichend ist, dass Ziffer 12 des ursprünglichen und § 15 des zwischen den Parteien aufgrund der Änderungskündigung abgeschlossenen Vertrages vorsieht, dass die Bekla...