Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG Hamburg Beschluss vom 12.06.2004 - 18 Ca 80/04

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Das Arbeitsgericht Hamburg ist örtlich zuständig.

 

Gründe

Das Arbeitsgericht Hamburg ist zuständig, weil in Hamburg der Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet ist. Dieses ist nach § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17 a Abs. 2 und 4 GVG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der nach § 53 ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergeht, zu entscheiden.

Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist in Hamburg begründet. Für den Erfüllungsort kommt es darauf an, wo der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses liegt. Für die Bestimmung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an, etwa wo der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, von wo die Einsätze gesteuert wurden, wo Berichtspflichten und Zahlungspflichten zu erfüllen waren (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 2, Rdnr. 163). An dem so bestimmten Erfüllungsort sind grundsätzlich alle Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen (Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, § 2, Rdnr. 164). Der Erfüllungsort wird durch die Verhältnisse bei Vertragsschluss bestimmt. Auch bei einem Dauerschuldverhältnis ändert ein Wohnsitzwechsel oder der Wechsel der gewerblichen Niederlassung den Leistungsort nicht (Palandt-Heinrichs, § 269, Rdnr. 18). Die Parteien können nachträglich einen anderen Leistungsort vereinbaren. Eine solche Vereinbarung über den Erfüllungsort soll für den Gerichtsstand nicht nur dann beachtlich sein, wenn sie gemäß § 29 Abs. 2 ZPO zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zustande kommt, sondern auch, wenn Nicht-Kaufleute in zulässiger Weise einen materiellrechtlich möglichen Erfüllungsort vereinbart haben. Dieses wird damit begründet, dass es Zweck des § 29 Abs. 2 ZPO sei, mit der Vereinbarung eines Erfüllungsortes über § 38 ZPO hinaus keine Gerichtsstandsvereinbarungen zu ermöglichen. Ausgehend hiervon sei eine materiellrechtlich mögliche Vereinbarung über den Erfüllungsort nach teleologischer Reduktion des § 29 Abs. 2 ZPO auch für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts beachtlich (Stein/Jonas-Roth, § 29, Rdnr. 33 ff; Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 29, Rdnr. 30, abw. 23. Aufl.).

Nach diesen Grundsätzen ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes in Hamburg begründet. Nach dem Vorbringen beider Parteien war jedenfalls zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses in Hamburg. Zwar war der Kläger verpflichtet, seine Arbeitsleistung tatsächlich an verschiedenen Orten zu erfüllen. Gleichwohl war der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses in Hamburg. Der dortige Niederlassungsleiter unterzeichnete den Arbeitsvertrag des Klägers. Die Niederlassung Hamburg der Beklagten agierte seinerzeit nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nahezu selbständig und führte die Personalangelegenheiten für den Hamburger Raum. Dem Hamburger Niederlassungsleiter, Herrn M., war Handlungsvollmacht und die Leitung der Unternehmensorganisation und des Vertriebs der Beklagten in Norddeutschland übertragen worden.

Danach ist für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon auszugehen, dass der Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis in Hamburg lag. Vertragsschluss in diesem Sinne ist der erstmalige Abschluss des Arbeitsvertrages am 14./18. Juli 2000, nicht der Abschluss des aufgrund Änderungskündigung geänderten Vertrages. Durch den neuen Arbeitsvertrag ist das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgeführt worden, nicht aber ein neues Schuldverhältnis begründet worden, für das ein neuer Erfüllungsort zu bestimmen wäre. Es ist Kennzeichen der Änderungskündigung, dass sie bei einer Annahme der geänderten Bedingungen zu einem Fortbestand der bisherigen Regelungen führt, die nur insoweit abgeändert werden, als der neue Vertrag dieses vorsieht. Der im damit für den Vertragsschluss maßgeblichen Jahre 2000 die Personalangelegenheiten für den Hamburger Raum führende Niederlassungsleiter, der den Arbeitsvertrag mit dem Kläger abschloss und der zudem die Geschäfte der Beklagten in Norddeutschland führte, war die zentrale Stelle für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses, dessen Schwerpunkt deshalb in Hamburg lag. Der Erfüllungsort für das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Umorganisation bei der Beklagten verlagert worden. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Vertragsschluss, so dass die organisatorischen Veränderungen im Verlaufe des Vertragsverhältnisses keine Änderung des Erfüllungsortes bewirken konnten.

Eine den Erfüllungsort ändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht geschlossen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Vereinbarung mit Wirkung für den Gerichtsstand wegen des § 29 Abs. 2 ZPO vom Kläger überhaupt hätte geschlossen werden können. Jedenfalls ist der Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht ersichtlich. Nicht ausreichend ist, dass Ziffer 12 des ursprünglichen und § 15 des zwischen den Parteien aufgrund der Änderungskündigung abgeschlossenen Vertrages vorsieht, dass die Bekla...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Urteil: Unzulässige Befristung mit Sachgrund der Vertretung
Arbeiter scannt Paket auf dem Fließband
Bild: Corbis

Weiß ein Arbeitgeber, dass ein befristet eingestellter Arbeitnehmer während der gesamten Vertragsdauer arbeitsunfähig sein wird, kann er die Befristung nicht mit dem Sachgrund der Vertretung rechtfertigen. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


ArbG Limburg a.d. Lahn 1 Ca 247/99
ArbG Limburg a.d. Lahn 1 Ca 247/99

  Tenor Das Arbeitsgericht Limburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht München verwiesen.  Gründe Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens, das die Klägerin mit Vertrag vom 21.01.1998 gewährt ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren