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ArbG Hamburg Beschluss vom 06.07.1989 - 19 BV 8/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang von Medienvertretern zum Betriebsratsbüro

 

Orientierungssatz

1. Der Betriebsrat hat ein Recht, von der Arbeitgeberin zu verlangen, daß sie Pressevertretern nach Einladung und gegen Vorlage eines gültigen Presseausweises nach Unterrichtung des beteiligten Unternehmens den Zutritt zum Betriebsratsbüro zwecks Information über betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen gewährt. Dieses Recht entspringt dem Hausrecht des Betriebsrates und kann im Rahmen der nach § 2 Abs 1 BetrVG geforderten vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat begehrt werden. Das Zutrittsrecht für Pressevertreter im Rahmen der obigen Voraussetzungen bedarf keiner gesonderten gebietenden Norm des BetrVG - insoweit ist zutreffend, daß das BetrVG hierzu keine gesonderte Regelung enthält -, sondern folgt nach Auffassung der Kammer aus dem Hausrecht des Betriebsrates über das ihm gemäß § 40 BetrVG zur Verfügung zu stellende Betriebsratsbüro im Zusammenhang mit den in § 2 Abs 1 BetrVG und in Konkretisierung in § 74 Abs 2 BetrVG geregelten allgemeinen tragenden Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dieses aus dem Hausrecht folgende Zutrittsrecht gibt dem Betriebsrat einen unmittelbaren Duldungsanspruch und ist daher auch außerhalb des Verfahrens nach § 23 Abs 3 BetrVG nach den allgemeinen Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und nach allgemeinen Vollstreckungsrecht durchsetzbar. Insofern ist in der Literatur und auch Rechtsprechung anerkannt, daß § 23 Abs 3 BetrVG nicht mögliche Ansprüche des Betriebsrates abschließend regelt (vgl. nur Fitting-Auffahrth-Kaiser- Heither BetrVG 15. aufl, § 23, Rdn 79 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur).

2. Beschwerde eingelegt beim LArbG Hamburg.

 

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 74 Abs. 2

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.09.1991; Aktenzeichen 7 ABR 63/90)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442482

DuR 1990, 82-85 (T)

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