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ArbG Gießen Urteil vom 08.11.2022 - 5 Ca 93/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einrichtungsbezogene Impfpflicht. zulässige Freistellung ungeimpfter Beschäftigter

 

Normenkette

IfSG § 20a

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.400,00 EUR festgesetzt.

Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beschäftigung des Klägers.

Der Kläger ist am xx.xx.1986 geboren, verheiratet und Vater von 2 Kindern im Alter von 5 und 7 Jahren. Er ist mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2019 seit dem 1. August 2019 bei der Beklagten als Pflegefachkraft in deren Seniorenheim tätig. Mit Änderungsvertrag vom 20. Februar 2020 wurde die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 40 Stunden erhöht. Die durchschnittliche monatliche Bruttovergütung des Klägers beträgt 3.400,00 Euro. Wegen der Einzelheiten der schriftlichen Arbeitsverträge wird auf Bl. 10 bis 18 sowie Bl. 19 d. A. verwiesen.

Bei dem Seniorenheim handelt es sich um eine vollstationäre, nach § 72 SGB IX zugelassene Pflegeeinrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen.

Der Kläger ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Er hat der Beklagten weder einen Impfnoch einen Genesenennachweis vorgelegt und bei ihm liegt auch keine medizinische Kontraindikation vor, die einer Impfung entgegensteht.

Mit Schreiben vom 14. März 2022 stellte die Beklagte den Kläger ab dem 16. März 2022 bis auf weiteres widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, längstens bis zum 31. Dezember 2022. In ihrem Schreiben führt die Beklagte aus, dass der Hintergrund der Freistellung der Umstand sei, dass nach § 20 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)...

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