Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG Freiburg i. Br. Urteil vom 14.03.2002 - 11 Ca 500/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.10.2003; Aktenzeichen 9 AZR 100/03)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen 22 Sa 24/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten.

3. Der Streitwert beträgt EUR 8.819,78.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt zum einen die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten nicht wegen Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente ruht und im übrigen die Verurteilung des Beklagten, ihn als Teilzeitkraft zu beschäftigen.

Der Kläger ist bei dem beklagten Verein, der mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 01.02.1977 teilzeit- und seit dem 01.07.1977 hauptamtlich beschäftigt. Seit 1989 ist er der Abteilungsleiter im Behindertenfahrdienst. Im September 2000 wurde der Kläger durch eine Krebserkrankung arbeitsunfähig. Diese dauerte bis zum 15.07.2001 an. Der Kläger ist schwerbehindert; der Grad der Behinderung beträgt 80.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der DRK-Tarifvertrag Anwendung. In dessen § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 heißt es:

… Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tag an, …

Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Klägers fanden mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer des Beklagten statt, so auch im Mai 2001 in N.. Bei diesem Gespräch kam erstmals die Frage auf, ob nicht der Kläger einen Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente stellen sollte. Wenn ein solcher Rentenantrag positiv beschieden würde, könnte der Kläger den Verdienstausfall durch eine Teilzeitbeschäftigung bei dem Beklagte auffangen. Zu näheren Vereinbarungen kam es zwischen den Parteien nicht. Vom 16.07. bis 12.08.2001 nahm der Kläger an einer Eingliederungsmaßnahme teil. Durch Bescheid, der dem Kläger am 07.09.2001 zuging, wurde ihm ab 01.06.2001 befristet bis zum 30.09.2003 eine volle Erwerbsminderungsrente zuerkannt. Nachdem der Kläger vom 13.08.2001 bis zum 05.09.2001 seinen Urlaub genommen hatte, war er seit dem 06.09.2001 beim Beklagten mit einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden in Teilzeit tätig. Von dem Rentenbescheid erhielt der Beklagte frühestens am 07. oder 08.09.2001 durch den Kläger Kenntnis. Am 25.09.2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er ihn nicht weiter beschäftigen werde, da das Arbeitsverhältnis nach § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 DRK-TV ruhe.

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsverhältnis ruhe nicht, denn § 55 Abs. 1 DRK-TV sei unwirksam, da er gegen § 8 des TzBfG und die hierin dem Kläger eröffnete Möglichkeit, in Teilzeit bei dem Beklagten zu arbeiten, verstoße. Der Kläger habe sein Teilzeitverlangen geltend gemacht und die Beklagte habe dieses nicht abgelehnt, so dass zwischen den Parteien nach § 8 TzBfG ein Teilzeitarbeitsverhältnis begründet worden sei.

Darüber hinaus sei der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet, den Kläger in Teilzeit zu beschäftigen, denn er habe in dem Rentenantrag selbst zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis nicht ruhe. Darüber hinaus habe er dem Kläger zugesichert, dass dieser als Teilzeitkraft bei ihm beschäftigt werde.

Der Kläger beantragt daher:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bei dem Beklagten in der Zeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 nicht ruht.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger mit Wirkung ab 06.09.2001 und über den 30.09.2001 hinaus bis auf weiteres als Teilzeitkraft mit vier Stunden, hilfsweise fünf Stunden täglich als Abteilungsleiter im Behindertenfahrdienst nach BAT Vb Stufe 13 zu beschäftigen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt zugesagt, dass dieser bei ihm als Teilzeitkraft arbeiten könne. Der Beklagte, insbesondere sein Geschäftsführer sei davon ausgegangen, dass der Kläger eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten werde, so dass dann eine Teilzeitbeschäftigung des Klägers bei dem Beklagten in Betracht gekommen wäre. Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ergäbe sich aus § 55 DKR-TV, der den Arbeitnehmer gerade auch vor einer Kündigung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall des befristeten Bezugs einer vollen Erwerbsminderungsrente schütze.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, insbesondere auf die Rechtsausführungen des Klägers unter II. der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen.

1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ruht in der Zeit vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2003, so dass der Klagantrag Ziff. 1 abzuweisen war.

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Unterabs. 2 des DRK-TV. Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach dieser Vorschrift liegen vor. Dem Kläger ist eine zeitlich befristete volle Erwerbsminderungsrente mit Wirkung ab 01.06.2001 von der Bundesversicherungsanstalt für Angeste...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente
Statue Justitia
Bild: Haufe Online Redaktion

Arbeitnehmer haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, wenn sie wegen Krankheit befristet eine Erwerbsminderungsrente erhalten.


Teilzeit-und Befristungsgesetz: Was bei der Befristung von Arbeitsverträgen zu beachten ist
Designers working at laptop in workshop
Bild: mauritius images / Caia Image / Rafal Rodzoch

Die Befristung von Arbeitsverträgen ist in Deutschland noch immer weit verbreitet, ergab eine Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung. Unter welchen besonderen Voraussetzungen dürfen Arbeitgeber Mitarbeitende befristet beschäftigen?


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


BAG 9 AZR 100/03
BAG 9 AZR 100/03

  Entscheidungsstichwort (Thema) Schwerbehinderte. Beschäftigungsanspruch. Arbeitszeit. Behindertenrecht  Leitsatz (amtlich) Eine Tarifnorm, die während der Bewilligungsdauer einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren