Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG Frankfurt am Main Urteil vom 27.03.2002 - 2 Ca 5484/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrechtlicher Teilheitanspruch. Klageantrag. Notwendigkeit einer Verkürzung der Arbeitszeit. Beweislast. Unzumutbarkeit der Verkürzung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch der besondere schwerbehindertenrechtliche Teilzeitanspruch gemäß § 81 V SGB IX ist durch eine Klage auf Abgabe einer Willenserklärung durchzusetzen.

Zur Darlegung der Notwendigkeit einer Verkürzung der Arbeitszeit i.S.v. § 81 V 3 SGB IX genügt es, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, dergemäß eine Verkürzung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen indiziert ist Es obliegt dann ggf. dem Arbeitgeber, deren Beweiskraft zu erschüttern.

Der Arbeitgeber kann den Einwand, ihm sei die Arbeitszeitreduzierung nach § 81 IV 3 SGB IX nicht zumutbar, nicht auf die Befürchtung stützen, dass es bei einervernehmlichen Verringerung der Arbeitszeit zu Streitigkeiten über deren Verteilung kommen werden.

 

Normenkette

SGB IX § 81 Abs. 4-5

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Änderung der Arbeitsbedingungen dahingehend, dass die regelmäßige Arbeitszeit von Montag bis Freitag fünf Stunden pro Arbeitstag beträgt, anzunehmen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 9.510,03 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit

Der Kläger ist seit Juli 1993 für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als Reinzeichner und stellvertretender Bereichsleiter zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt DM 6.200,00 tätig. Das Versorgungsamt Mainz stellte mit Bescheid vom 17.1.1991 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 100 fest. Der Kläger ist verheiratet Seine Ehefrau ist vollzeitig erwerbstätig. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig neun Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von jeweils acht Stunden pro Tag. Sie stellt Druckvorstufen für Werbeanzeigen und andere Werbematerialien für eine Werbeagentur her. Die Vorlagen werden von einem Reinzeichner in einem aus zahlreichen Schritten bestehenden Produktionsvorgang unter mehrfacher Beteiligung eines Korrektors, der Werbeagentur und von deren Auftraggeber hergestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 2–4 sowie auf die Anlage B 1 des Schriftsatzes vom 15.11.2001 (Bl. 20–23 d.A.) verwiesen. Die Vorlagen der Werbeagentur werden vom Atelierleiter auf die Zeichner verteilt. Die Bearbeitung eines Auftrages erstreckt sich in der Regel über mehrere Tage und umfasst regelmäßig mehr als fünf Zeichnerstunden. Die Zeichner sind jeweils nebeneinander mit mehreren Aufträgen befasst.

Der Kläger nahm von Januar 1999 bis Juli 2001 Erziehungsurlaub in Anspruch. Mit Attest vom 27.6.2001 bescheinigte ihm der behandelnde Arzt, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Arbeitszeitreduktion auf vier bis fünf Stunden pro Tag dringlich indiziert sei. Verhandlungen über eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit scheiterten daran, dass die Beklagte auf einer achtstündigen Tätigkeit des Klägers pro Arbeitstag bestand, der Kläger dagegen eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit unter Beibehaltung der Fünf-Tage-Woche anstrebte und eine Tätigkeit nach 16.00 Uhr ablehnte, um sein Kind betreuen zu können.

Der Kläger behauptet, Art und Schwere seiner Behinderung indizierten eine Verringerung der Arbeitszeit auf fünf Stunden pro Tag (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Arbeitsablauf stehe einer solchen Reduzierung nicht entgegen. Eine Vertretung bei der Auftragsbearbeitung sei nur in der ersten Phase nicht möglich, durchaus aber in der daran anschließenden Korrekturphase. Dies entspreche auch der alltäglichen Praxis bei der Beklagten. Ansprechpartner und Koordinator für derartige etwa bei Urlaub oder Krankheit auftretende Fälle sei der Atelierleiter. Dieser delegiere dann den Auftrag neu (Beweis: Sachverständigengutachten; Augenschein).

Wegen des weiteren Vortrags des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 18.7.2001 sowie vom 2. und 17.1.2002 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Änderung der Arbeitsbedingungen dahingehend, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag 5 Stunden beträgt, anzunehmen.

Die Beklagte behauptet zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags, sie könne während der Bearbeitung eines Auftrages einen Reinzeichner wegen des dadurch entstehenden Einarbeitungsaufwandes und des schöpferischen Charakters der Tätigkeit nicht durch einen anderen ersetzen (Beweis: Sachverständigengutachten). Um den Auftragsvorgaben mit gleichbleibender Qualität Rechnung zu tragen, müsse die jeweilige Produktion durchgehend von der „Handschrift” eines Reinzeichners geprägt sein. Die Beklagte bestreitet aus Anlass der Absicht des Klägers, nach 16.00 Uhr sein Kind zu betreuen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, täglich länger als fünf Stunden zu arbeiten. Die körperlichen Beeinträchtigungen ließen auch eine Tätigkeit an drei zusammenhängende...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    1.214
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    709
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    608
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    554
  • Überstunden/Mehrarbeit
    431
  • Beschäftigungszeit
    261
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    256
  • Ausschlussfrist / 5.3 Fristberechnung
    203
  • Vermögenswirksame Leistungen / 4 Höhe der Arbeitgeberleistung
    197
  • Erwerbsminderung / 3.3.2 Dauerhafte volle Erwerbsminderung
    188
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 21.7 Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker
    167
  • Personalrat/Personalvertretung / 12.3 Freistellung von Personalratsmitgliedern
    151
  • Teilzeit / 2.3.3 Antrag des Arbeitnehmers, Frist
    148
  • III. Ende des Arbeitsverhältnisses / Ende der Versicheru ... / 6.1.1 Regelaltersrente
    145
  • Zulagen
    136
  • Geltungsbereich des TVöD (§ 1 TVöD) / 6.8.1 Die geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
    134
  • Probezeit / 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit
    118
  • Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) / 3.1.2.1 Begriff "Arbeitsverhältnis"
    111
  • Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 10.1 Mitbestimmung des Personalrats
    110
  • Zulagen / 3 Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit
    105
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Urteil: Ein Zweischichtmodell kann nicht einfach zum Einschichtmodell werden
Mann Skateboard
Bild: Pexels/Cottonbro Studio

Eine minimale Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit rechtfertigt nicht immer eine gewünschte Arbeitszeitverteilung. Das entschied das Arbeitsgericht Hamburg im Fall eines Sachbearbeiters. Ihm sei es nur darum gegangen, seine bisherige Tätigkeit in ein Einschichtmodell umzuwandeln.


Teilzeit: Gleichbehandlung von Teilzeitkräften bleibt herausfordernd
Teilzeit
Bild: Caroline Heinecke

Teilzeitbeschäftigung hat sich in den letzten Jahren im Kontext der Verein­barkeit von Beruf und Familie sowie der flexiblen Arbeitsgestaltung zu einer bedeutsamen Beschäftigungs­form entwickelt und ist ein zentrales, aber auch ein sich stetig wandelndes Thema im deutschen Arbeitsrecht. Ein Überblick zu den neuesten Entwicklungen.


Arbeitszeit: Am fünften Tage darfst du ruhen
Escape-Taste
Bild: Kostis Fokas

Dass die Arbeitswoche bereits am Donnerstag endet oder erst am Dienstag beginnt, wünschen sich immer mehr Arbeitnehmende in Deutschland. Die Viertagewoche hält bereits – wenn auch in ganz unterschiedlicher Form und trotz rechtlicher Hindernisse – Einzug in deutsche Betriebe. Eine arbeitsrechtliche Bestandsaufnahme.


Praxisleitfaden: Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung
Digitalisierung Öffentliche Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Von der Analyse der Ausgangssituation über die Begleitung des Veränderungsprozesses bis hin zur gelungenen Umsetzung von Digitalisierungsprojekten bietet dieses Buch konkrete und praxisorientierte Handlungsempfehlungen. Mit Best-Practice-Beispielen und Erfahrungsberichten erfolgreicher Projekte.


ArbG Frankfurt am Main 6 Ca 2951/01
ArbG Frankfurt am Main 6 Ca 2951/01

  Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 19,5 Stunden wöchentlich zuzustimmen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Verteilung der Arbeitszeit, jeweils im 2-wöchigen Rhythmus ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren