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ArbG Frankfurt am Main Urteil vom 08.10.1998 - 2 Ga 214/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigungsanspruch. Freistellung bis Ablauf der Kündigungsfrist. Verfügungsanspruch bei Beschäftigungsverfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Ist im Arbeitsvertrag eine bestimmte Stelle als Vertragsgemäße Tätigkeit des Arbeitnehmers bezeichnet, richtet sich im Fall einer ungerechtfertigten Freistellung durch den Arbeitgeber der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers auch dann auf eine Beschäftigung auf dieser konkreten Stelle, wenn der Arbeitgeber sich vertraglich eine Zuweisung anderer zumutbarer Tätigkeiten vorbehalten hatte. Eine Beschäftigung auf der bezeichneten Stelle kann der Arbeitnehmer erst nach einer Ausübung des Direktionsrechts, d. h. nach der Zuweisung einer anderen zumutbaren Stelle nicht mehr verlangen.

Das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für eine auf tatsächliche Beschäftigung bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist gerichtete einstweilige Verfügung erfordert nicht, daß der Arbeitnehmer ohne den Erlaß der Verfügung in eine existentielle Nötlage geraten würde (Abweichung von LAG Hamm, Urteil vom 18.2.1998, 3 Sa 297/98, NZA-RR 98/422). Es genügt, daß er andernfalls wesentliche Nachteile in seiner beruflichen Stellung erleiden würde und dies durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht verhindert werden kann. Bei einer nur noch kurze Zeit andauernden Kündigungsfrist ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung in der Regel nicht gerechtfertigt.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 315; ZPO § 940

 

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Verfügungsklägerin bis 31. Januar 1999 als verantwortliche Sachbearbeiterin im Anzeigenverkauf Inland weiterzubeschäftigen.

Die VerfQgungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 7.071.00 festgesetzt

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin wurde am … geboren...

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