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ArbG Frankfurt am Main Beschluss vom 31.01.1996 - 7 BV 298/95

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Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragsteller von ihrer Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung des P. I. in Höhe von DM 1.713,50 (i.W.: Eintausendsiebenhundertunddreizehn 50/100 Deutsche Mark) freizustellen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2) DM 998,64 (i.W.: Neunhundertachtundneunzig 64/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.08.1995 zu zahlen.

 

Gründe

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland Autovermietungen betreibt. Der Antragsteller zu 1 ist der für den Betrieb der Region Mitte gewählte Betriebsrat. Am 01.11.1994 beschloß der Antragsteller zu 1) in einer Sitzung in der er beschlußfähig war und zu der unter Bekanntgabe genau dieses Tagesordnungspunktes geladen worden war, daß der Betriebsratsvorsitzende, der Antragsteller zu 2) in der Zeit vom 28.11. bis 02.12.1994 an ein Seminar der Fa. P. L. zum Thema „Diskriminierung am Arbeitsplatz” teilnehmen sollte, da kein Mitglied des Betriebsrats ausreichende Kenntnisse hatte, um mit diesem Themenbereich kompetent umgehen zu können. Im der Schulungsveranstaltung wurden im einzelnen folgende Themen behandelt: Aufzählung Blatt 5 d.A.

…

oder

Wegen der in der Schulungsveranstaltung behandelten Themen wird auf das Schulungskonzept Blatt 5 dA Bezug genommen.

Der Veranstalter stellte dem Antragsteller zu 1) hierfür einen Betrag in Höhe von 1.713,50 DM in Rechnung. Dem Antragsteller zu 2) entstanden entsprechend der betrieblichen Reisekostenregelung Fahrtkosten in Höhe von 328,64 DM und betriebsübliche Pauschalreisespesen i. H. v. 670,– DM. Die Bitte der Antragsteller diese Schulungskosten zu übernehmen hat die Antragsgegnerin abgelehnt.

Mit ihrer am 26.09.1995 eingegangenen Antragsschritt haben die Antragsteller einen Freistellungs- bzw. Erstattungs...

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