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ArbG Flensburg Beschluss vom 16.04.1998 - 2 BV 32/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

mitbestimmungswidriger Sonntagsöffnung

 

Tenor

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Beschäftigung von Mitarbeitern im Kaufhaus an Sonntagen zu unterlassen, solange der Betriebsrat seine Zustimmung nicht erteilt hat oder die fehlende Einigung der Beteiligten nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, Einstellungen zum Zwecke des Sonntagsverkaufs zu unterlassen, solange der Betriebsrat nicht seine Zustimmung erteilt hat oder bei Zustimmungsverweigerung durch Beschluß des Arbeitsgerichts die Zustimmung wirksam ersetzt worden ist.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts gem. Ziffer 1 und 2 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld bis zu DM 20.000,00 angedroht.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) bei einer Sonntagsöffnung Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) verletzt hat.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Haus der Beteiligten zu 2) in … gewählte Betriebsrat. Er hat mit der Geschäftsleitung umfangreiche Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, die Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Rahmen einer sogenannten Freizeitsystematik regeln. Eine Arbeitszeitregelung für Sonntage ist zwischen den Betriebspartnern nicht getroffen.

Bereits Anfang 1997 hatte die Beteiligte zu 2) Pläne, ihr Kaufhaus in … anläßlich des „Jazz-Herbstes” im Oktober 1997 zu öffnen. Als diese Pläne bekannt wurden, protestierte der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Bürgermeister der Stadt … der Ministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie gegenüber der Evangelischen Landeskirche gegen die Sonntagsöffnung. Bei einer von ihm initiierten geheimen Abstimmung unter den Mitarbeitern des Betriebes ergab sich, daß die Mehrheit gegen Sonn...

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