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ArbG Erfurt Urteil vom 22.09.2004 - 5 Ca 1383/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekostenvergütung

 

Normenkette

BAT-O § 42

 

Tenor

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 593,99 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2004 zu zahlen.

2) Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 594,45 EUR festgesetzt.

5) Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung findet – § 46 Abs. 2 ArbGG –, verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Bei dem Klageantrag handelt es sich um einen Leistungsantrag. Die Klage enthält eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Der Antrag ist bestimmt genug und erfüllt somit die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO.

Hinsichtlich der allgemeinen Prozessvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Arbeitnehmerin, die einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht. Hierfür ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, §§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a); 5 ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Erfurt ergibt sich aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 18 ZPO.

Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, bis auf einen Betrag i. H. v. 0,46 EUR begründet.

Die Klägerin, welche als Lehrerin bei dem Beklagten beschäftigt ist, macht Reisekosten für eine mit Schülern im Rahmen eines Schüleraustauschprogrammes vom 04. bis 30.10.2003 durchgeführte USA-Reise geltend.

Diesbezüglich ist zwischen den Parteien die Anwendung des § 42 BAT-O unstreitig. Würde der BAT-O keine Anwendung finden, hätte die Klägerin...

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