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ArbG Bochum Urteil vom 08.07.2002 - 3 Ca 1287/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Der bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vertragsstrafenabreden im Arbeitsverhältnis (vgl. u.a. BAG Urteil vom 30.11.1994 – 5 AZR 702/93 = DB 1996, 432 = NZA 1995, 695) ist wegen der mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getretenen §§ 305 ff. BGB und der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Aufhebung des AGBG die wesentliche gesetzliche Grundlage entzogen, soweit die Vertragsstrafenabrede in allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten ist.

Dagegen verbleibt es bei den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung, wenn Vertragsstrafenabreden individuell außerhalb von AGB ausgehandelt und vereinbart werden.

2. Es fehlt an hinreichend gewichtigen arbeitsrechtlichen Besonderheiten i.S.d. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die es als angemessen erscheinen lassen würden, die als Regelfall angeordnete Anwendung des Klauselverbotes gemäß § 309 Nr. 6 BGB auf Vertragsstrafenabreden in vorformulierten Arbeitsverträgen zu unterlassen. Derartige Klauseln sind damit unwirksam.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 04.03.2004; Aktenzeichen 8 AZR 196/03)

LAG Hamm (Urteil vom 24.01.2003; Aktenzeichen 10 Sa 1158/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 1.840,65 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Am 23.01.2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem die Einstellung der Beklagten als Verkäuferin bei der Klägerin ab dem 01.03. 2002 vereinbart wurde. Als monatliche Grundvergütung sieht der Vertrag 1.840,65 EUR brutto vor.

Eine Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist gemäss § 12 Abs. 2 des Vertrags unzulässig.

§ 11 des Vertrags lautet:

Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der ...

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