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ArbG Bochum Teilurteil vom 19.09.2002 - 3 Ca 523/02

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Tenor

Die Klage wird hinsichtlich des Antrags aus dem Schriftsatz vom 20.02.2002 abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten dieser Entscheidung.

Der Streitwert wird für diese Entscheidung auf 5.610,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 09.07.1975 geborene Klägerin ist nach ihrer bei dem beklagten Land an dem … Bochum absolvierten Ausbildung seit dem 28.06.1996 durchgehend auf der Grundlage von 12 befristeten Arbeitsverträgen bis einschließlich dem Vertrag vom 28.11.2001 als Justizangestellte beschäftigt.

Dabei vereinbarten die Parteien mit Vertrag vom 19.06.2001 zur Änderung des Arbeitsvertrags vom 28.06.1996 ein befristetes Anstellungsverhältnis für die Zeit vom 31.08.2001 bis zum 31.12.2001 „als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT (als Aushilfsangestellte zur Vertretung)”, und zwar zur einen Hälfte als Aushilfsangestellte aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Frau … und zur anderen Hälfte aus Anlass der anderweitigen Verwendung der Justizsekretärin … im Gerichtsvollzieherdienst.

Frau … hatte bereits mit Vertrag vom 31.08.2001 eine befristete Verringerung ihrer Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zum 30.08.2004 vereinbart.

Weiter ist die Justizangestellte … des beklagten Landes seit dem 01.12.2000 durchgehend arbeitsunfähig.

Mit Verfügung vom 27.11.2001 teilte der Direktor des … Bochum unter gleichzeitiger Übersendung der Verfügung des Präsidenten des OLG Hamm vom 19.11.2001 dem dortigen Personalrat die Absicht mit, das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin bis zum 30.06.2002 zu verlängern und bat um Zustimmung. Der Präsident des OLG hatte in seiner Verfügung mitgeteilt, er sei aus Anlass der weiteren Erkrankung der Justizangestellten … damit einverstanden, dass eine bei dem … Lippstadt vorübergehend freie 0,5 Hilfsstelle des Kanzleidienstes in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2002 zur aushilfsweisen Beschäftigung genutzt werde.

Der Personalrat stimmte der Verlängerung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2001 zu.

Sodann vereinbarten die Parteien mit Vertrag vom 28.11.2001 zur Änderung des Arbeitsvertrags vom 28.06.1996 ein weiteres befristetes Anstellungsverhältnis für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2002 „als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT (als Aushilfsangestellte zur Vertretung)”, und zwar zur einen Hälfte als Aushilfsangestellte aus Anlass der Arbeitszeitermäßigung der Frau … und zur anderen Hälfte aus Anlass der weiteren Erkrankung der Justizangestellten …

Die Anwendung des BAT und der ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis hatten die Parteien bereits zuvor in dem Vertrag vom 28.06.1996 vereinbart.

Mit Datum vom 06.95.2002 vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung bis zum 31.12.2002. Dabei behielt sich die Klägerin die Geltendmachung der Unwirksamkeit der in dem vorherigen Vertrag vereinbarten Befristung vor.

Das Bruttoentgelt der Klägerin betrug monatlich zuletzt ca. 1.870,– EUR.

Am 25.04.2001 schrieb das beklagte Land im Bezirk des … 13 unbefristete Stellen für Justizangestelle nur für solche geprüften Auszubildenden des Prüfungsjahrganges 2001 aus. Die Klägerin bewarb sich wegen ihrer bereits im Jahr 1996 abgelegten Prüfung hierauf nicht.

Mit ihrer am 21.02.2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Vertrag vom 28.11.2001 geltend.

Sie ist der Auffassung, dass wegen ihrer langjährigen Beschäftigung von ihrer erhöhten Schutzbedürftigkeit auszugehen sei, so dass an den Befristungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Weiter sei deshalb, weil sie nicht konkret Tätigkeiten der als vertretene bezeichneten Kräfte ausgeübt habe, letztlich von einer Befristung aus Haushaltsgründen auszugehen. Auf Haushaltsgründe könne sich das beklagte Land mangels ihrer vertraglichen Vereinbarung jedoch nicht berufen.

Zweifelhaft sei, ob der Befristungsgrund dem Personalrat hinreichend mitgeteilt worden sei.

Schließlich verweist sie auf eine durch den Direktor des … unterstützte Eingabe und eine Stellungnahme des Präsidenten des OLG Hamm vom 12.07.2001 im Rahmen einer unter anderem durch die Klägerin eingereichte Petition, aus diesen Schreiben ergebe sich ebenfalls die Haushaltslage als Befristungsgrund.

Weiter begehrt sie hilfsweise ihre unbefristete Einstellung.

Sie meint, sie habe auf diese einen Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen des Einstellungsverfahrens auf Grund der Stellenausschreibung vom 25.04.2001. Durch die Beschränkung auf Absolventen des Prüfungsjahres 2001 sei sie zu Unrecht von einer Bewerbung ausgeschlossen worden.

Auch habe das beklagte Land bei der Besetzung dieser Dauerarbeitsplätze die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 der SR 2 y zum BAT verletzt.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung nicht...

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