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ArbG Bocholt Urteil vom 20.12.2001 - 1 Ca 2053/01

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 7 AZR 535/02)

LAG Hamm (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen 8 Sa 154/02)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien zum 15.09.2001.

Der Kläger strebt die Feststellung an, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 15.09.2001 hinaus besteht.

Der am 24.08.1960 geborene Kläger ist seit dem 02.09.1997 mehrfach befristet als Feinwerker bei der Beklagten beschäftigt gewesen und erzielte zuletzt in der 35–Stunden–Woche einen Monatslohn von 5.000,00 DM brutto.

Zwischen den Parteien hat zunächst in der Zeit vom 02.07.1997 bis zum 30.06.1999 ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 1 BeschFG vom 26.04.1985 i.d.F. vom 25.09.1996 bestanden.

Das Arbeitsverhältnis ist dann mehr als 4 Monate, nämlich bis zum 15.11.1999, gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 BeschFG unterbrochen gewesen. Die Parteien haben dann erneut am 16.11.1999 einen ersten befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, der bis zum 31.05.2000 lief. Die Befristung wurde dann verlängert bis zum 30.11.2000. Es erfolgte dann eine zweite Verlängerung bis zum 31.05.2001 und eine dritte Verlängerung bis zum 15.09.2001.

Danach ist das Arbeitsverhältnis nicht verlängert worden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte hinsichtlich der Befristung die Vorschriften des § 1 BeschFG, die gemäß § 1 Abs. 6 BeschFG bis zum 31.12.2000 beschränkt war, eingehalten hat.

Der Kläger erklärt:

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sei eine Befristung im Jahr 2001 auch kalendermäßig unzulässig gewesen, weil mit der Beklagten zuvor bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe, und zwar habe sowohl ein Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.07.1999 mit der Beklagten bestanden, als auch das erneute befristete Arbeitsverhältnis ab 16.11.1999.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass zwischen den Parteien über den 15.09.2001 hinaus ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie trägt vor:

Ein „Zuvor”-Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG sei bei dem Kläger nicht gegeben. Es sei nur die Zulässigkeit der Befristung des letzten Arbeitsverhältnisses zu überprüfen, nicht die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses, das am 30.06.1999 zu Ende gegangen sei. Die Befristungen ab 16.11.1999 seien gemäß § 1 BeschFG zulässig gewesen. Der Arbeitgeber sei aufgrund des am 16.11.1999 geltenden § 1 Abs. 1 BeschFG ermächtigt gewesen, im Rahmen von 24 Monaten Arbeitsverhältnisse mit einer erstmaligen Befristung und mit drei Anschlussbefristungen mit dem Kläger zu schließen. Diese Ermächtigung der Parteien sei auch über den 31.12.2000 hinaus bestehen geblieben. Der Gesetzgeber habe auch im § 14 Abs. 2 TzBfG materiell keinerlei andere Regelung der Befristungen vorgesehen. Insbesondere habe der Gesetzgeber auch keine Übergangsregelung betreffend die nach altem Recht geschlossenen Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Darum müsse davon ausgegangen werden, dass die nach altem Recht begonnenen Arbeitsverhältnisse entsprechend der Ermächtigung im § 1 BeschFG auch über den 31.12.2000 hinaus im Rahmen des 24-Monate-Zeitraums zu Ende geführt werden durften.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsklage war abzuweisen.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeitgeber durch das Beschäftigungsförderungsgesetz von 1985 i.d.F. von 1996 ermächtigt gewesen, bis zum 31.12.2000 befristete Arbeitsverhältnisse zu schließen, und zwar mit einem möglichen Zeitrahmen von 2 Jahren gemäß § 1 Abs. 1 BeschFG. Weiterhin war der Arbeitgeber ermächtigt, bis zu einer Gesamtdauer von 2 Jahren dreimal das befristete Arbeitsverhältnis zu verlängern. Dementsprechend hat die Beklagte mit dem Kläger gehandelt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Frist des § 1 Abs. 3 S. 2 BeschFG seinerzeit eingehalten worden ist, dass also vor Eintritt des Klägers am 16.11.1999 eine Zeitspanne von mehr als 4 Monaten zum vorigen Arbeitsverhältnis eingehalten worden war.

Nach Ansicht des Gerichts ist das vorliegende Arbeitsverhältnis allein nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz rechtlich zu beurteilen, und nicht nach dem Teilzeitbefristungsgesetz, das am 01.01.2001 in Kraft getreten ist.

Das Teilzeitbefristungsgesetz enthält keine Übergangsregelungen.

Nach Ansicht des Gericht enthält § 1 Abs. 6 BeschFG die Ermächtigung, bis zum 31.12.2000 in Arbeitsverhältnisse einzutreten und Arbeitsverhältnisse entsprechend der damaligen Regelung befristet bis zu 2 Jahren abzuschließen unter höchstens dreimaliger Verlängerung. Auf die Vorschrift des § 14 TzBfG kann es dabei nicht ankommen. Das Teilzeitbefristungsgesetz enthält keine Übergangsvorschriften. Darum muss das vorliegende Arbeitsverhältnis allein aus § 1 BeschFG beurteilt werden.

Der Gesetzgeber hätte e...

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