Tenor
I. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 27. September 2001 nicht aufgelöst wird.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin das Versorgungsregelwerk (Versorgungsplan) herauszugeben.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.446,93 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und über den Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des „Versorgungsregelwerks” der Beklagten.
1. Die am 9. Juni 1940 geborene Klägerin war bei der Beklagten, in deren Diensten in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer stehen und für deren Unternehmen ein „Versorgungsregelwerk” geschaffen ist, aufgrund undatierten „Einstellungsbogens” (Ablichtung Bl. 19 d.A.) seit dem 23. März 1982 als Raumpflegerin in der „…” beschäftigt. Die „…” bildete eine selbständige Zweigniederlassung der Beklagten mit eigenem Betriebsrat. Der Stammbetrieb der Beklagten, ihre Hauptverwaltung, ist dagegen betriebsratslos. Welche Wochenarbeitszeit für die Klägerin maßgeblich und welche Vergütung danach zuletzt geschuldet war, ist zwischen den Parteien streitig (Klägerin [Klageschrift S. 2–3 – Bl. 8–9 d.A.]: 39 Arbeitsstunden zum Tarifstundenlohn von 19,04 DM brutto; Beklagte: [vorgerichtliches Schreiben vom 1. Oktober 2001 S. 1–2 – Bl. 24– 25 d.A.]: Arbeitszeitverkürzung im Jahre 1996 „von acht auf sechs Stunden täglich” zum Stundenlohn von 16,55 DM brutto [Lohnabrechnung August 2001 – Bl. 38 d.A.]) und Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits.
2. Auf Antrage der Klägerin nach der Höhe ihrer Ansprüche aus dem betrieblichen Versorgungswerk teilte die Beklagte mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. August 2001 (Bl. 25 d. A.) u.a. folgendes mit:
„An den Aus...