Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 23.03.2020 nicht aufgelöst worden ist.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte bei einem Streitwert in Höhe von … Euro zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger (geboren am …1980) war seit 01.06.2018 bei der D. C. GmbH als Ausbildungslokführer beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 27.02.2020 vereinbarten die Parteien die Einstellung des Klägers als „Ausbildungslokführer” ab dem 01.03.2020. In § 1 wurde geregelt: „Als Eintrittsstichtag gilt der 01.06.2018”. In § 4 wurde ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von … Euro vereinbart. Wegen des weiteren Wortlauts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 16 bis 19 d. A. verwiesen.
Wegen der „hohen Infektionsgefahr durch das Corona Virus” teilte die Beklagte ihren Mitarbeitern durch Schreiben vom 16.03.2020 mit, dass sie beabsichtige, Kurzarbeit einzuführen. Der Kläger erklärte sich hiermit unter Datum 19.03.2020 einverstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 22 d. A. verwiesen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23.03.2020 gegenüber dem Kläger die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum 30.04.2020 (Bl. 21 d. A.). Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung der Kündigung darauf, dass sie sich entschlossen habe, die berufliche Weiterbildung von Lokomotivführern nicht mehr weiter auszuführen und der Kläger über den notwendigen Führerschein nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) nicht verfüge.
Mit der fristgemäß eingelegten Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Das Vorbringen der Beklagten sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Ausbildung des Ausbildungslehrgan...