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ArbG Berlin Urteil vom 01.04.2021 - 42 Ca 16289/20

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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,15 EUR (in Worten: einhundertsechsundsiebzig 15/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 12.01.2021 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.

IV.

Die Berufung wird für die Beklagte nicht zugelassen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 911,99 EUR bei einem Gebührenstreitwert in Höhe von 926,56 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger war vom 01.04.2018 bis 30.09.2020 als Sicherheitsmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt.

Für den Zeitraum vom 26.08.–30.08.2020 sowie vom 05.09.–09.09.2020 übermittelte der Kläger der Beklagten von der in Hamburg ansässigen Gynäkologin Dr. med. A. ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Dr. A. stellte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anhand der vom Kläger online auf der Seite „www.au-schein.de” getätigten Angaben aus; es fand weder ein persönlicher noch telefonischer Kontakt zwischen ihr und dem Kläger statt. Die Website ermöglicht gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 14 EUR den Erhalt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als PDF ausschließlich im Wege der Fernbehandlung. Entsprechend dem Angebot der Website „www.au-schein.de” gelangt man „in 3 Schritten zur AU”; dort heißt es wörtlich:

  1. „Fragebogen beantworten

    jederzeit, ohne Registrierung & datengeschützt. Du bestimmst Beginn & Dauer der AU für bis zu 7 Tage

  2. Arzt erstellt PDF

    Mo-Fr von 8:00–9:30 Uhr & 13:00–14:30 Uhr vom Privatarzt in Hamburg ohne Arztgespräch. Bei bestimmten Erkrankungen wählst Du im Fragebogen einen Kassenarzt, der Dich dann zu seinen dort angezeigten Zeiten anruft oder per SMS zum Vid...

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