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ArbG Berlin Teilurteil vom 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11

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Leitsatz (amtlich)

I. Der Arbeitgeber kann auch Arbeitspersonen mit Führungsaufgaben im Einzelhandel (hier: „Storeleiterin”) den Wunsch nach Verkürzung der Wochenarbeitszeit nicht allein mit dem Hinweis darauf abschlagen, eine Vollzeittätigkeit sei für ihn konzeptionell unabdingbar (s. § 6 TzBfG). Es gehört vielmehr zur Organisationspflicht des Arbeitgebers „alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen” zu ergreifen, damit auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen von ihrem Recht auf Teilzeitarbeit Gebrauch machen können” (Kohte/Schulze-Doll, ArbuR 2009, 313, 314).

II. Es stellt keine „Änderung” eines Verteilungswunsches im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (s. BAG 24.06.2004 – 9 AZR 514/07 – NZA 2008, 1289 [Leitsatz]) dar, wenn der Anspruchsteller seine bereits im innerbetrieblichen Konsensverfahren kursorisch zur Sprache gebrachten Verteilungswünsche (hier: „gleichmäßig” auf die Arbeitstage verteilt) im späteren Klagebegehren konkretisiert (hier: jeweils von 10.00 bis 16.00 Uhr).

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin vom 9. September 2011 auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit von 40 auf 30 Wochenarbeitsstunden zuzustimmen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit auf montags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr und freitags von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie an maximal zwei Samstagen im Monat von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr festzulegen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Der Wert der Streitgegenstände wird für dieses Teilurteil auf 22.515,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Es geht um Arbeitszeitverkürzung unter bestimmter Verteilung des verkürzten Arbeit...

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