Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt und sonstiges
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 130.000,00 nebst 4 % Zinsen aus jeweils DM 5.000,00 seit 01.06.1997, 01.07.1997, 01.08.1997 und monatlich weiter fortlaufend bis 01.07.1999 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich weitere DM 5.000,00, beginnend ab 01.08.1999 bis zur vollständigen Abdeckung des Restschuldbetrages in Höhe von DM 184.322,00 zuzüglich 6 % Zinsen hieraus bzw. des jeweiligen Differenzbetrages seit 01.08.1999 zu bezahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf DM 314.322,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind seit 1971 verheiratet und leben derzeit in Scheidung. Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte in der Firma des Beklagten angestellt. Mit schriftlichem undatierten Darlehensvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin ab sofort ihr Gehalt in Höhe von DM 1.472,38 netto monatlich ihrem Ehemann überläßt. Das Darlehnen ist mit 6 % zu verzinsen und nach Möglichkeit zurückzuzahlen (Bl. 6 d.A.). Am 05.08.1980 wurde folgender Darlehensvertrag geschlossen:
DARLEHENSVERTRAG
Zwischen
– Darlehensgeberin –
und
– Darlehensnehmer –
wird folgende
Neufassung des Darlehensvertrages
geschlossen:
§ 1
Darlehensgewährung
In der Bilanz zum 31.12.1979 ist die Darlehensforderung von Frau … an die Firma … mit
(in Worten:
Einhundertunddreizentausendachthundertundsechsundachtzig Deutsche Mark) ausgewiesen. Durch Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigen Darlehensgeberin und Darlehensneh...