Nachgehend
Hessisches LAG (Beschluss vom 13.08.1987; Aktenzeichen 12 TaBV 21/87)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller von der restlichen Kostenforderung des Rechtsanwalts … in Höhe von 4.384,16 DM (viertausenddreihundertvierundachtzig 16/100 Deutsche Mark) freizustellen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Tragung der Kosten, die der Rechtsanwalt … aus … anlässlich der Vertretung des Antragstellers in einem Einigungsstellenverfahren zwischen den Beteiligten in … geltend macht.
Nach der tarifvertraglichen Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit im Hessischen Einzelhandel konnten sich die beteiligten nicht auf deren innerbetriebliche Umsetzung einigen. Deshalb wurde die Einigungsstelle angerufen. In deren Vorfeld konnte man sich über die Besetzung derselben nicht einigen. In dem daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren wurde der Richter am Arbeitsgericht … zum Vorsitzenden bestellt und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgesetzt (1 BV 5/86). Der Streitwert dieses Beschlussverfahrens wurde anschließend auf 4.000,– festgesetzt.
Der Antragsteller fasste am 12.5.1986 einen Beschluss (vgl. Bl. 10 d.A.) – dies ist im Anhörungstermin unstreitig geworden –, in dem es unter Punkt 3 wörtlich heißt:
„Als Vertretung und Beistand des Betriebsrates in der Einigungsstelle beauftragen wir den Rechtsanwalt … aus …. Der Betriebsrat sieht diese Beauftragung als dringend erforderlich, weil die Arbeitgeberseite ihrerseits in der Einigungsstelle durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Als Vergütung erhält Herr Rechtsanwalt … die eines Beisitzers. Aufwendungen wie Reisekosten u.ä. werden nach der Brago erstattet.”
Mit Schreiben vom 13.5.1986 (Bl. 9 d.A.) bat der Richter … den Antragsteller um eine schr...