Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

ArbG Arnsberg Beschluss vom 12.03.1999 - 3 BV 9/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 07.11.2000; Aktenzeichen 1 ABR 17/00)

LAG Hamm (Beschluss vom 07.12.1999; Aktenzeichen 13 TaBV 66/99)

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Fortgeltung zweier Betriebsvereinbarungen.

Der Antragsteller (im folgenden Betriebsrat) ist der bei der Antragsgegnerin (im folgenden Arbeitgeberin) in deren Werk in … gewählte Betriebsrat.

Rechts Vorgängerin der Arbeitgeberin war die Firma …. Diese schloß am 12.10.1977 mit dem Betriebsrat die streitgegenständlichen Betriebsvereinbarungen Schichtzulage und Erschwerniszulage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen dieser Betriebsvereinbarungen (Bl. 27 f. d.A. und Bl. 29 f. d.A.) Bezug genommen.

Ende Januar 1998 stellten sich die gesellschaftlichen Verhältnisse der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin wie folgt dar. Persönlich haftende Gesellschafterin war die … GmbH, Sitz … Einzige Kommanditistin war die Firma ….

Mit Schreiben vom 27.05.1998 kündigte die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Herrn … die beiden Betriebsvereinbarungen zum 31.08.1998 (Bl. 5 d.A.).

Am 31.05.1998 trat die Komplementär-GmbH aus der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin aus. Das Vermögen und die Rechtsverhältnisse der Rechtsvorgängerin gingen auf die einzig verbliebene Gesellschafterin (Kommanditistin), die Firma … über. Diese firmiert seit dem 01.06.1998 unter dem Namen der jetzigen Arbeitgeberin, der ….

Die Arbeitgeberin stellte zunächst die Zahlung der Zulagen entsprechend den Betriebsvereinbarungen vom 12.10.1977 ein. Mit einer Vereinbarung vom 05.08.1998 verständigten sich die Beteiligten auf eine befristete Fortzahlung der Zulagen. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf den entsprechenden Aushang (Bl. 83 d.A.) Bezug genommen.

Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen zahlte die Arbeitgeberin die streitgegenständlichen Zulagen bis zum 30.09.1998 fort.

Mit seiner am 13.07.1998 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift begehrt der Betriebsrat die Fortzahlung von Schichtzulagen und Erschwerniszulagen.

Er ist der Ansicht, die Betriebsvereinbarungen seien keineswegs bereits zum 01.06.1998 abgelöst worden. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 09.07.1998 (Bl. 1 ff. d.A.) und 03.02.1999 (Bl. 70 ff. d.A.) Bezug genommen.

Auch die Kündigung der Betriebsvereinbarungen sei unwirksam. Insofern vertritt der Betriebsrat die Ansicht, die Kündigung sei von einer nicht vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden. Außerdem sei die Kündigung sittenwidrig. Sie sei erklärt worden, um die Rechtswirkungen des § 613 a BGB zu umgehen. Zudem sei die Betriebsvereinbarung Schichtzulage ordentlich nicht kündbar, da sie nach ihrem Wortlaut solange weitergelte, bis aufgrund verbandstariflicher Regelung eine Änderung notwendig werde.

Schließlich vertritt der Betriebsrat die Ansicht, die Betriebsvereinbarungen wirkten über den 31.08.1998 hinaus nach. Bei den Betriebsvereinbarungen handele es sich um den Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung.

Der Betriebsrat beantragt,

1.) festzustellen, daß die Betriebsvereinbarungen „Schichtzulage” vom 12.10.1977 und „Erschwerniszulage” vom 12.10.1977 über den 31.08.1998 hinaus fortgelten.

hilfsweise

2.) festzustellen, daß die in Ziffer 1) bezeichneten Betriebsvereinbarungen über den 31.08.1998 hinaus nachwirken.

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Betriebsvereinbarungen seien schon mit Wirkung zum 01.06.1998 durch tarifvertragliche Regelungen abgelöst worden. Sie behauptet, die … sei mit Wirkung zum 26.05.1998 dem Arbeitgeberverband … beigetreten. Damit fänden der entsprechende Manteltarifvertrag (MTS) vom 08.03.1995 und der Lohntarifvertrag (LTV) vom 01.03.1998 Anwendung. Durch § 39 MTS (vgl. Bl. 36 d.A.) werde die Betriebsvereinbarung Schichtzulage abgelöst. Durch § 5 LTV (vgl. Bl. 37 d.A.) werde die Betriebsvereinbarung Erschwerniszulage abgelöst.

Im übrigen ist die Arbeitgeberin der Ansicht, die Betriebsvereinbarungen seien zum 31.08.1998 wirksam gekündigt. Herr … sei als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH kündigungsberechtigt gewesen. Weiterhin meint die Arbeitgeberin, auch die Betriebsvereinbarung Schichtzulage sei ordentlich kündbar gewesen. Ein Ausschluß der ordentlichen Kündigung sei durch den Verweis auf eine etwaige verbandstarifliche Regelung nicht erfolgt.

Außerdem meint die Arbeitgeberin, eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarungen nicht gegeben. Die Betriebsvereinbarungen beträfen den Bereich der freiwilligen Mitbestimmung.

Schließlich ist die Arbeitgeberin der Ansicht, die Betriebsvereinbarungen seien spätestens durch die Betriebsvereinbarung vom 05.08.1998 abgelöst worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Anträge sind zurückzuweisen.

1.) Der Antrag zu 1 ist als unz...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Mergers & Acquisitions
Mergers & Acquisitions
Bild: Haufe Shop

M&A-Aktivitäten umfassen ein breites Themenspektrum, zu dem Unternehmenskäufe und -verkäufe, Beteiligungen, Fusionen und Joint Ventures genauso gehören wie strategische Allianzen. Die Motive für M&A-Aktivitäten können vielfältig sein, sie reichen von Wachstum über Restrukturierungen bis zu Nachfolgeregelungen. Über 80 renommierte Autorinnen und Autoren aus Unternehmens- und Rechtsberatung und aus der Wissenschaft analysieren in diesem Praxisbuch den M&A-Markt aus der Markt-, Transaktions- und Rechtsperspektive. Neu ist die Berücksichtigung von Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit.


LAG Hamm 13 TaBV 66/99
LAG Hamm 13 TaBV 66/99

Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben 07.11.2000  Verfahrensgang ArbG Arnsberg (Beschluss vom 12.03.1999; Aktenzeichen 3 BV 9/98)   Nachgehend BAG (Beschluss vom 07.11.2000; Aktenzeichen 1 ABR 17/00)   Tenor Die Beschwerde ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren