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AG Wuppertal Beschluss vom 17.08.2011 - 145 IN 453/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Restschuldbefreiung: Versagung bei Freigabe der selbständigen Tätigkeit nach § 300 InsO. Maßstab für die Versagung der Restschuldbefreiung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens bei Freigabe der selbstständigen Tätigkeit ist § 290 Abs.1 Nr. 5 InsO. Versagung der Restschuldbefreiung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens bei Freigabe der selbstständigen Tätigkeit wegen des Nichterteilens von Auskünften über die Einnahmen und Ausgaben. Bedeutung des fiktiven Einkommens für die Versagung der Restschuldbefreiung

Leitsatz (amtlich)

Eine Versagung der Restschuldbefreiung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens richtet sich auch bei einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit bei Nichterteilen von Auskünften über die Einnahmen und Ausgaben und Nichtabführung von tatsächlich pfändbaren Einkommensanteilen nach § 290 I Nr. 5 InsO. Auf ein fiktives Einkommen im Sinne des § 295 II InsO ist hingegen nicht abzustellen.

Normenkette

InsO § 300; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 295 Abs. 2; InsO § 296; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

Tenor

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.

Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller.

Gegenstandswert (§ 28 RVG): -4.000,00 EUR.

Tatbestand

I.

Der Schuldner ist selbständiger Architekt. Über sein Vermögen wurde am 12.05.04 das Insolvenzverfahren eröffnet, vgl. Bl. 16 f. GA, welches bis heute noch nicht abgeschlossen ist. Die Stundung wurde unter dem 08.12.05 wegen ausreichender Massekostendeckung aufgehoben, vgl. Bl. 135 GA.

Da der Schuldner weiter freiberufl. als Architekt tätig sein wollte, schlossen der Verwalter und der Schuldner unter dem 24.05.04 eine Freigabevereinbarung, wonach de...

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