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AG Wuppertal Beschluss vom 07.08.2012 - 44 M 8763/12

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Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerseite wird der zuständige Obergerichtsvollzieher Hölters, Wuppertal, angewiesen, die Bearbeitung des Vollstreckungsauftrages vom 23.5.2012 nicht mit dem Argument abzulehnen, dass die mit ursprünglichem Vollstreckungsauftrag verfolgte Teilforderung erfüllt sei.

Die Verfahrenskosten hat die Schuldnerin zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 14.1.1986, in welcher sich diese gegenüber der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen hat. Auf die Urkunde wird inhaltlich Bezug genommen. Nachdem der zuständige Obergerichtsvollzieher I, X unter dem 16.4.2012 mitgeteilt hatte, dass sich die Schuldnerin trotz mehrer Vollstreckungsversuche, einer davon rechtzeitig zuvor angekündigt, nicht reagiert hatte, beauftragte die Gläubigerin ihn schließlich unter dem 23.5.2012 mit der Abnahme der e.V.

Der ursprüngliche Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin hatte sich dabei lediglich auf eine Teilforderung.von ca. 1.200,00 EUR bezogen. Kurz vor dem Auftrag zur Abnahme der e.V. (siehe oben: vom 23.5.2012) hatte die Schuldnerin jedoch 1.500,00 EUR am 16.5.2012 gezahlt. Der neue Auftrag berücksichtigt in der beigefügten Forderungsaufstellung diese Zahlung auch, fügt jedoch zu Gunsten der Gläubigerin einen weiteren Teilbetrag in Höhe von ca. 1.200,00 EUR (mit Wertstellung zum 11.5.2012) hinzu.

Der zuständige Gerichtsvollzieher (siehe oben) verweigerte nunmehr gegenüber der Gläubigerin die Durchführung des e.V.-Auftrages und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zahlung der Schuldnerin die Grundlage zur Abnahme einer e.V. habe entfallen lassen.

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Vollstreckungserinnerung v...

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