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AG Wiesbaden Urteil vom 16.08.2022 - 91 C 650/22 (78)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Qualifizierung des WEG-Verwaltervertrages als Vertrag mit Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufgrund der Gesetzessystematik der WEG Reform 2020 kommt dem Verwaltervertrag keine Schutzwirkung für die Wohnungseigentümer zu.

 

Normenkette

BGB § 280

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft K.str. in F. Der Miteigentumsanteil beträgt 253/10.000. Die Beklagte ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft K.str. in F. In der Eigentümerversammlung vom 18.06.2020 trafen die Wohnungseigentümer einen Beschluss mit folgendem Wortlaut:

„Die Versammlung beschließt, die Hauseingangstüren gemäß Grundangebot der Firma D. vom 22.10.20219 austauschen zu lassen.

Die Farbe wird mehrheitlich auf grau/anthrazit mit satiniertem Glas festgelegt. Die finale Detailabstimmung erfolgt mit dem Verwaltungsbereit.

Es werden neue Zylinder der aktuellen Schließanlage eingebaut.”

Das Angebot der Firma D. vom 22.10.2019 weist Kosten einschließlich Mehrwertsteuer von 40.460,00 EUR bzgl. der beschlossenen Maßnahme aus. Die Beklagte vergab einen Auftrag für den Austausch der Hauseingangstüren zu einem Bruttopreis von 50.019,20 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte in Höhe der Preissteigerung von 9.559,20 EUR der WEG einen Schaden zugefügt habe. Der Kläger hatte zunächst irrtümlich seinen Miteigentumsanteil mit 670,29/10.000 angegeben und klageweise entsprechend des Miteigentumsanteils aus dem Betrag von 9.559,20 EUR einen Schaden von 502,72 EUR geltend gemacht.

Nachdem die Beklagte vorgetragen hatte, dass der Miteigentumsanteil de...

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